OLG Frankfurt a.M.:

Einstweilige Verfügung: Umsetzungszeit eines Verfügungsverbots

Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung, die eine Unterlassungsverpflichtung zum Inhalt hat, sind unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung erforderlich sind. Ist die Unterbindung weiterer Ausstrahlungen eines TV-Spots nach 1,5 Tagen schnell genug oder ist darin eine verschuldete Zuwiderhandlung gegen den entsprechenden Unterlassungstitel zu sehen? Zur Umsetzungszeit äußerte sich diesbezüglich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Einem Unternehmen wurde mittels einstweiliger Verfügung verboten einen bestimmten TV-Spot in mehreren Fernsehsendern weiter auszustrahlen. Die Verfügung wurde nicht schriftlich begründet und mit einer umfangreichen Antragsschrift sowie Anlagen versehen.

Das Verbot setzte das Unternehmen nach 1,5 Tagen und damit verzögert um. Die Antragstellerin sah hierin einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.

Die Entscheidung des Gerichts

Umsetzungszeit
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Das OLG Frankfurt a.M. sah keinen Verstoß gegen die Verbotsverfügung und sah von einem Ordnungsgeld ab. Begründet wurde das Urteil vom 23.06.2016 – Az. 6 W 60/16 damit, dass dem betroffenen Unternehmen eine gewisse Zeit zur Überprüfung zugebilligt werden müsse, damit der konkrete Umfang des Verbots nachvollzogen werden könne.

Im konkreten Fall sahen die Frankfurter Richter einen Zeitraum von 1,5 Tagen als angemessen und verhältnismäßig an, da die einstweilige Verfügung nicht mit einer Begründung versehen war. Sie musste somit anhand einer umfangreichen und inhaltlich komplexen Antragsschrift ausgelegt werden.

Fazit

Eine Unterlassungsverpflichtung aus einer einstweiligen Verfügung ist ernst zu nehmen und umgehend zu befolgen. Im Einzelfall kann aber eine gewisse Umsetzungszeit zur Überprüfung des konkreten Umfangs des Verbots notwendig und angemessen sein.

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