Muss ein Internetnutzer zur Sicherung des Internetanschlusses ein individuelles, voreingestelltes WLAN Router Passwort verändern, um eine Störerhaftung zu vermeiden oder ist dies nicht notwendig? Darüber wurde bisher oft diskutiert. Nun hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert.
Im Verfahren ging es um den Film „The Expendables 2“, der über den Internetanschluss einer Privatperson zum Download angeboten wurde. Die Anschlussinhaberin erhielt daraufhin eine Abmahnung. Der Film wurde jedoch nicht durch die Anschlussinhaberin, sondern durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Anschlussinhaberin verschafft hatte.
Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen 16-stelligen WPA2-Schlüssel gesichert. Dieser war auf der Rückseite des Routers aufgedruckt. Dieses Passwort hatte die Anschlussinhaberin bei der Einrichtung des Routers nicht geändert, obwohl dies möglich gewesen wäre.
Die Klägerin meint, die Anschlussinhaberin muss daher als Störerin haften. Sowohl das AG Hamburg als auch das LG Hamburg hatten die Klage zuvor bereits abgewiesen.
Die Entscheidung des BGH
Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 24.11.2016 – Az. I ZR 220/15 (Pressemitteilung) verneinte der BGH eine Störerhaftung der Anschlussinhaberin.
Der BGH nimmt an, dass die beklagte Anschlussinhaberin keine Prüfungspflichten verletzt hat und daher nicht für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen als Störerin haftet.
Die Richter in Karlsruhe sind der Auffassung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion zur Prüfung verpflichtet ist, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt.
Hier hatte die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war.
Fazit
Internetnutzer müssen ihr WLAN gegen Missbrauch durch Unbefugte schützen, haften aber nicht für jede Sicherheitslücke. Solange dasselbe Passwort nicht an mehreren Geräten voreingestellt ist, ist von einer ausreichenden marktüblichen Sicherung auszugehen.
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