OLG Frankfurt a.M.:

Unterlassungspflicht = Rückrufpflicht?

Ist ein Unternehmen durch gerichtliches Urteil dazu verpflichtet, bestimmte Waren nicht zu vertreiben, stellt sich die Frage wie weit die Unterlassungspflicht reicht. Ist der Unterlassungsschuldner auch zum Rückruf von Produkten, die von Händlern vertrieben werden, die nicht in seiner Vertriebsstruktur eingebunden sind, verpflichtet? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte diese Frage zu entscheiden.

Einem Unternehmen wurde aufgrund einer Markenrechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bestimmte Waren in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Die einstweilige Verfügung wurde auf einen Widerspruch des Unternehmens hin durch ein Urteil des LG Frankfurt a.M. bestätigt.

Die Produkte standen aber auch nach dem Urteil teilweise noch zum Verkauf bei Großhändlern. Daraufhin beantragte der Gläubiger die Verhängung eines Ordnungsmittels. Er ist der Auffassung, der Schuldner sei verpflichtet gewesen, die bereits ausgelieferte Ware zurückzurufen und habe durch das Unterlassen des Rückrufs gegen die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen.

Die Entscheidung des Gerichts

Rückruf
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Das OLG Frankfurt a.M. ist hier anderer Meinung. Mit Beschluss vom 19.09.2016 – Az. 6 W 74/16 entschied das Gericht, dass das Unternehmen nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat.

Zwar müsse der Schuldner eines gerichtlichen Verbots alles unternehmen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige Verletzungen zu verhindern. Die Frankfurter Richter verneinten jedoch die Pflicht, bereits ausgelieferte Ware vom Großhandel zurückzurufen. Der Großhandel, der nicht in die Vertriebsstruktur der Schuldnerin eingebunden sei, sei ein unbeteiligter Dritter. Das Unterlassungsgebot sei nur an den Schuldner selbst gerichtet. Für das Handeln eines Dritten habe der Schuldner grundsätzlich nicht einzustehen, so dass ihn auch keine Pflicht zum Rückruf treffe.

Fazit

Ein Unterlassungsschuldner, dem der Vertrieb bestimmter Waren untersagt ist, ist nicht verpflichtet, diese Produkte von Händlern, die nicht in seine Vertriebsstruktur eingegliedert sind, zurückzurufen. Andere Oberlandesgerichte sehen dies jedoch anders. Der BGH hat hierzu bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen, weshalb hier Rechtsunsicherheit besteht.

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