Die im Jahr 2011 abrufbare Tagesschau App ist nach Auffassung des OLG Köln presseähnlich und darf in dieser Form nicht mehr verbreitet werden.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben seit Dezember 2012 die „Tagesschau-App“ für Smartphones und Tablets angeboten. Darüber konnten Inhalte von tagesschau.de aufgerufen werden. Das Angebot bestand aus Text-, Audio- und Videobeiträgen sowie interaktiven Elementen. Elf führende Zeitungsverlage waren der Auffassung, das über die Tagesschau-App bereitgestellte Angebot sei wettbewerbswidrig. Diese verstoße gegen Marktverhaltensregelungen des Rundfunkstaatsvertrages, wonach nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig sind.
Das OLG Köln hat die Klage zunächst mit Urteil vom 20.12.2013 – 6 U 188/12 abgewiesen. Es ging davon aus, dass ein entsprechender Verstoß keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen könne, da das Angebot im Zuge einer entsprechenden Prüfung des Rundfunkrates als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Der BGH hat jedoch die Bindungswirkung dieser Entscheidung verneint und dem OLG Köln aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App als presseähnlich einzustufen ist (BGH Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14).
Entscheidung des Gericht – Tagesschau-App presseähnlich
Im Rahmen des Urteils vom 30.09.2016 – 6 U 188/12 hat das OLG Köln nunmehr die Überprüfung vorgenommen und die Presseähnlichkeit der App bejaht (Pressemitteilung vom 30.09.2016).
Das Gericht hat dabei die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenübertreten, ausschließlich aus Text und Standbildern bestünden und überwiegend Verweise auf – ggf. bebilderte – Textseiten enthielten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien.
Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs als presseähnlich zu qualifizieren.
Fazit
Das Angebot der Tagesschau-App war in der früheren Form von nichtsendungsbezogenen Nachrichtentexten geprägt und damit presseähnlich. Da entsprechende presseähnliche Angebote in Telemedien nach dem Rundfunkstaatsvertrag unzulässig sind, konnten Zeitungsverlage mit Erfolg gegen den Wettbewerbsverstoß vorgehen.
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