Werbebriefe, deren äußere Gestaltung suggeriert, es handele sich um ein wichtiges offizielles Schreiben, sind irreführend und stellen eine Belästigung des Empfängers dar. Daher ist entsprechende Briefwerbung nach Auffassung des KG Berlin zu unterlassen.
Ein niederländisches Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel vertreibt, hat eine Werbebroschüre, in der Standardarzneimittel kritisiert und die eigenen Nahrungsergänzungsmittel angepriesen wurden, in einem Briefumschlag an Empfänger in Berlin verschickt. Auf der Vorderseite des Umschlags befand sich ein „Zustellungs-Hinweis“ mit Aussagen wie: „Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönliche zu öffnen“ und „Eilige Terminsache!“.
Ein Werbeverband hielt diese Werbesendung für unzulässig, weil sie den Empfänger über den werbenden Charakter täusche.
Entscheidung des Gerichts – Belästigung durch Briefwerbung
Die in erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung wurde vom KG Berlin mit Urteil vom 19.06.2015 – 5 U 7/14 bestätigt.
Eine Briefwerbung sei grundsätzlich erlaubt. Diejenige Belästigung, welche darin liege, dass das Werbeschreiben nicht bereits auf dem Briefumschlag als Werbung gekennzeichnet ist, sei auch noch nicht als unzumutbar zu qualifizieren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefes sofort und unmissverständlich erkennbar ist.
Vorliegend folge die Unzumutbarkeit aus den Angaben „Zustellungs-Hinweis … Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ sowie „Eilige Terminsache!“, da diese schlicht falsch seien. Durch diese Angaben werde beim verständigen Durchschnittsempfänger der Werbesendung ein besonderer, nicht bestehender Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen besonderen Wichtigkeit des Inhalts der Sendung erzeugt. Zudem sei die Werbesendung als solche kaum zu erkennen. Der Werbenden könne ohne weiteres zugemutet werden, in ihrer Werbung auf die belästigenden und unzutreffenden Angaben zu verzichten.
Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefes sofort und unmissverständlich erkennbar ist.
Fazit
Briefwerbung als solche ist grundsätzlich erlaubt. Sie stellt aber dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Werbecharakter verschleiert und durch Angaben auf dem Briefumschlag der falsche Eindruck einer besonderen Dringlichkeit und Wichtigkeit des Inhalts vermittelt wird.
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