OLG Frankfurt:

Arztleistungen zum Festpreis?

Ist es einem Zahnarzt gestattet dem Verkehr seine Dienstleistungen zu einem Festpreis anzubieten oder stellt dies einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte dar?

Festpreis
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Die berufsständische Vertretung der Zahnärzte in Hessen nahm einen Zahnarzt auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser über ein Internetportal kosmetische Zahnreinigungen zum Festpreis von EUR 29,90 bzw. kosmetisches Bleaching zum Einzelpreis von EUR 149,90 angeboten hatte.

Das Internetportal bietet seinen Kunden über das Angebot sogenannter „Deals“ Gutscheine zu Festpreisen zum Kauf an, die bei verschiedenen Anbietern, z. B. für Restaurantbesuche, Reisen, Freizeitveranstaltungen oder Wellnessleistungen eingelöst werden können. Diese „Deals“ sind zeitlich begrenzt, was dem Verkehr  über einen rückwärts laufenden „Countdown“ angezeigt wird. Daneben wird dem Interessent auch die bereits verkaufte Anzahl von Gutscheinen angezeigt.

Die berufsständische Vertretung hielt diese Angebote für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, da die angebotenen rabattierten Festpreise den von der Gebührenordnung festgelegten Rahmen deutlich unterschreiten.

Diese Rechtsansicht wurde nun in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigt.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21.07.2016 – Az. 6 U 136/15 – wurde dem Zahnarzt die Bewerbung seiner Dienstleistungen mit Festpreisen verboten.

Das Oberlandesgericht urteilte, das das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem rabattierten Festpreis gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte verstoße.

Die Gebührenordnung diene dazu, Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zu schaffen und eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung herzustellen. Die Vorschrift verfolge somit den Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln. Bei der Gebührenordnung handele es sich daher um Markenverhaltensregelungen, so dass ein Verstoß  zugleich unlauter sei und Unterlassungsansprüche auslöse.

Fazit

Dienstleistungen eines Arztes dürfen nicht zu Festpreisen angeboten werden, welche unterhalb der in den jeweiligen Gebührenordnungen festgelegten Preisspannen liegen. Verstöße dagegen sind wettbewerbswidrig und lösen u.a. Unterlassungsansprüche des Wettbewerbs aus.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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