Mc Fadden haftet nicht gegenüber Sony Music für Verletzung von Urheberrechten durch Dritte, die hierzu sein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte WLAN benutzt haben.
Tobias Mc Fadden betreibt ein Geschäft für Licht- und Tontechnik. Um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf seine Dienstleistungen zu lenken, hat er ein öffentlich zugängliches WLAN bereitgestellt. Über dieses Netz wurde ein musikalisches Werk unter Verletzung der Rechte der Sony Music Entertainment GmbH (Sony Music) zum Download angeboten. Es folgte ein Rechtstreit. Das damit befasste LG München I war zwar der Auffassung, dass Mc Fadden selbst die betreffende Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Gleichwohl hielt es seine mittelbare Haftung infolge der fehlenden Sicherung des WLAN für denkbar. In diesem Zusammenhang hat das LG München I dem EuGH eine Reihe von Fragen vorgelegt.
Entscheidung des EuGH – keine Haftung des WLAN-Anbieters
Mit seinem Urteil vom 15.09.2016 – C- 484/14 (Pressemitteilung Nr. 99/16) hat der EuGH festgestellt, dass eine Haftung des WLAN-Anbieters dann nicht bestehen kann, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst
- Er hat den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt
- Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
Die Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten anbieten, für eine vom Dritten begangene rechtswidrige Handlung werde durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beschränkt. Wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt seien, könne keine Haftung eines Anbieters bestehen. Der Urheberrechtsinhaber habe gegen diesen Anbieter keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil Dritte das Wi-Fi-Netz zur Verletzung seiner Rechte benutzt haben. Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht bestehe, kann der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- und Gerichtskosten verlangen.
Das EuGH hält jedoch eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben wird, für geeignet, um ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits herzustellen.
Fazit
Nach Auffassung des EuGH haftet der Anbieter eines öffentlichen WLAN zwar nicht für durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen. Ihm kann jedoch aufgegeben werden, Rechtsverletzungen vorzubeugen, indem er das WLAN durch ein Passwort sichert. Eine Überwachung oder Abschaltung des WLAN hält das Gericht hingegen für ungeeignet.
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