BVerfG:

Berichterstattung über Adoptivtöchter von Günther Jauch zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:Die Töchter von Günther Jauch müssen eine erneute namentliche Nennung unter Angabe ihres Alters in der Presse akzeptieren.

Vor dem BVerfG waren die Adoptivtöchter des bekannten Fernsehmoderators mit Verfassungsbeschwerden gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und ihres Alters in der Presse vorgegangen.

Anlass für die Verfassungsbeschwerden waren Zeitschriftenartikel über die Familie Jauch aus dem Jahr 2011. Darin wurden auch die beiden Töchter, die Günther Jauch und seine Ehefrau 1997 und 2000 aus einem sibirischen Waisenhaus adoptiert hatten, namentlich und unter Altersangabe genannt.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Kinder im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Entscheidung des BVerfG zu den Adoptivtöchtern von Günther Jauch

Mit Beschluss vom 28.07.2016 – Az. 1 BvR 335/14 verneinte das BVerfG eine Verletzung dieser Rechte.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis der Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dabei sind Kinder und Jugendliche besonders schutzbedürftig, insbesondere wenn sich die Kinder prominenter Eltern weder durch eigenes Verhalten noch durch ihre Eltern der Öffentlichkeit ausgesetzt haben.

Berichterstattung über Töchter von Günther Jauch
qvist / Shutterstock.com

Beschränkt wird die informationelle Selbstbestimmung jedoch durch die Meinungs- und Pressefreiheit. Das BVerfG bestätigte ein vorangegangenes Urteil des BGH, in der dieser der Pressefreiheit den Vorrang gibt.

Neben der Tatsache, dass die Informationen bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war, stellte das BVerfG fest, dass allein die Nennung von Vorname, Abstammung und Alter ohne Bild nicht dazu geeignet sei, die Kinder optisch für die Öffentlichkeit erkennbar zu machen.

Fazit

Bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit ist auch zu berücksichtigen, ob die entsprechenden Informationen bereits veröffentlicht wurden und ob dagegen bereits vorgegangen wurde.

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