Die meisten Computer die man kauft, haben vorinstallierte Software darauf. Neben dem Betriebssystem wie z.B. Windows oder Mac OS auf zahlreiche andere Programme als Voll- oder Testversionen. Ein Kunde sah hierin eine unlautere Geschäftspraxis.
2008 kaufte Vincent Deroo-Blanquart in Frankreich einen Sony Laptop mit vorinstallierter Software (Windows Vista und andere Anwendungen). Bei der ersten Anwendung lehnte Herr Deroo-Blanquart den Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA) ab und verlangte von Sony die Erstattung für die Kosten der vorinstallierten Software.
Sony lehnte dies ab, war aber bereit den Kauf komplett rückgängig zu machen. Dies lehnt wiederum Herr Deroo-Blanquart ab und forderte stattdessen EUR 450,- für die vorinstallierte Software und weitere EUR 2.500,- Schadensersatz, da es sich hierbei um eine unlautere Geschäftspraxis handele. Das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher würde aufgrund der vorinstallierten Software durch irreführende und aggressive Geschäftspraktiken beeinflusst, so seine Auffassung.
Entscheidung des EuGH in Bezug auf vorinstallierte Software
Der EuGH (Urteil vom 07.09.2015 . Az. C-310/15) konnte in dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software keine unlautere Geschäftspraxis erkennen, wenn hierdurch berufliche Sorgfaltspflichten beachtet werden und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflusst werde.
Ein wesentlicher Teil der Verbraucher erwarte beim Kauf eines Computers, dass auf diesem Software vorinstalliert sei. Insoweit entspreche dies auch der beruflichen Sorgfalt. Auch informierte Sony seine Kunden über die vorinstallierte Software und deren Merkmale ausreichend. Und zuletzt habe der Kunde bei der ersten Nutzung die Möglichkeit, die EULA zu unterzeichnen oder den Kauf zu widerrufen.
Einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme bedürfe es im Rahmen des Kopplungsangebotes mit dem Computer nicht, da dies nicht geeignet sei, den Verbraucher an einer informierten geschäftlichen Entscheidung zu hindern oder zu ihn zu einer Entscheidung zu bewegen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Preis der einzelnen Programme sei keine wesentliche Information, weshalb das Fehlen der Preisangabe auch nicht irreführend sein könne.
Fazit
Der Vertrieb von Computern mit vorinstallierter Software ist unter den Voraussetzungen des EuGH also zulässig. Allerdings ist der Kunde vorab ausreichend zu informieren, welche vorinstallierte Software sich auf dem Computer befindet, damit er über die erforderlichen Informationen verfügt. Wie weit diese Pflichten gehen, werden nun die nationalen Gerichte zu klären haben.
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