Wie bei manch anderen elektronischen Geräte müssen auch bei Fernsehgeräten Angaben zum Energieverbrauch, zur sogenannten Energieeffizienzklasse gemacht werden. Aber wo und wie? Der Bundesgerichtshof hat sich festgelegt.
Ein Onlinehändler bewarb in seinem Onlineshop ein Fernsehgerät von Samsung unter Angabe des Preises. Unmittelbar unter dem Angebot befand sich ein Link mit der Bezeichnung „Details zur Energieeffizienz“. Klickte man auf diesen Link gelangte man zu detaillierten Informationen zur Energieeffizienzklasse des betreffenden Gerätes.
Ein Verbraucherschutzverband hielt dies für unzulässig, da seiner Auffassung nach die Energieeffizienzklasse unmittelbar beim Angebot anzugeben sei. Er machte Unterlassungsansprüche gegen den Internethändler geltend. Der Verbraucherschutzverband scheiterte damit allerdings in den ersten beiden Instanzen.
Entscheidung des BGH zur Angabe der Energieeffizienzklasse
Auch der BGH erteilte den Verbraucherschützern mit Urteil vom 04.02.2016 (AZ. I ZR 181/14) eine Abfuhr.
Zwar handele es bei den Vorschriften zur Angabe des Energieverbrauchs bei Fernsehgeräten um eine Vorschrift zum Schutz von Verbrauchern, so dass Verstöße hiergegen wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können. Allerdings habe der Onlinehändler vorliegend nicht gegen diese Vorschriften verstoßen.
Es sei nicht erforderlich, dass die Energieeffizienzklasse auf derselben Internetseite wie die Werbung unter Angabe des Preises erfolge. Es reiche vielmehr, wenn ein klar und deutlich bezeichneter Link in der Nähe der Werbung angebracht sei, der auf eine Seite mit den entsprechenden Angaben verweise.
Fazit
Zum Glück für viele Onlinehändler, müssen diese nun nicht ihre Onlineshops umbauen um auch noch die Energieeffizienzklasse neben dem Preis anzubringen. Dies wäre insbesondere in Listenansichten für viele wohl ein Alptraum geworden.
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