Darf man Zigaretten werblich als „mild“ bezeichnen oder stellt diese Werbung eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher dar? Diese Rechtsfrage hat nun das Landgericht Hamburg in erster Instanz entschieden.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) ging gegen die Tabakfirma British American Tobacco (BAT) vor, welche für die Marke Lucky Strike geworben hatte. Dabei hatte BAT die Zigaretten auf großflächigen Plakaten mit den Begriffen „MILD THING“, „TAKE A WALK ON THE MILD SIDE“ sowie „LUCKIES MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK“ beworben. Der VZBV hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, da sie die Verbraucher über das beim Konsum der „milden Zigaretten“ weiterhin bestehende hohe Gesundheitsrisiko täusche.
BAT argumentierte dagegen, dass der Verkehr die Bewerbung der Lucky Strike Zigaretten als „milde Zigaretten“ vordergründig geschmacksbezogen verstehe und daher keine Irreführung vorliege.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 11.5.2016 (Az. 416 HKO 47/16) entschied das Landgericht Hamburg, dass die Werbeslogans „MILD THING“ und „TAKE A WALK ON THE MILD SIDE“ wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen seien.
Das LG Hamburg folgte dabei der Argumentation des vzbv. Zigaretten als mild zu bezeichnen, verharmlose die vom Rauchen ausgehenden Gefahren. Die Werbung erwecke in den relevanten Verkehrskreisen den Eindruck, das Gesundheitsrisiko könne bei den als „mild“ beworbenen Zigaretten eher als bei anderen Zigaretten vernachlässigt werden.
Dies sei bei der Werbung „LUCKIES MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK“ allerdings nicht der Fall. Der Begriff „mild“ sei hier ausdrücklich und ausschließlich geschmacksbezogen zu verstehen und täusche dem Verkehr damit auch nicht vor, die „milden“ Zigaretten seien gesünder als andere.
Fazit
Das LG Hamburg hat damit festgestellt, dass Tabakfirmen mit dem Werbeslogan „milde Zigaretten“ nur werben dürfen, wenn sich diese Aussage ausschließlich auf den Geschmack der Zigaretten bezieht. Kann der Verkehr bei der Werbung mit „milden Zigaretten“ auch eine gesundheitsbezogene Aussage erkennen, ist der entsprechende Werbeslogan unlauter und damit wettbewerbswidrig.
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