Der Brexit und die Unionsmarke

Gestern haben die Briten für den Brexit, den Austritt aus der Europäischen Union gestimmt. Für Inhaber von unionsweiten Schutzrechten wie der Unionsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen das für Sie haben kann.

Großbritannien wird die EU verlassen. Das haben die Wähler im Vereinigten Königreich mit knapper Mehrheit entschieden. Nun wird Großbritannien nach Ankündigung von Premier Cameron nach  Art. 50 des EU-Vertrags aus der EU austreten, wobei sich die Austrittsverhandlungen zwischen den Briten und der EU über zwei Jahre hinziehen können. Nach ersten Reaktionen zumindest  einiger deutscher Politiker, wird man versuchen den Austritt schneller zu vollziehen, da man eine Kettenreaktion verhindern will.

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Unionsmarke?

Brexit und Unionsmarke
Symbiot / Shutterstock.com

Die Unionsmarke und auch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten nur in der EU. Verlässt Großbritannien die EU, gilt auch die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Großbritannien nicht mehr. Auch dürften britische Anwälte wohl künftig nicht mehr vor dem EUIPO auftreten und als Vertreter für Unionsmarken agieren.

Vermutlich wird es Unionsmarkeninhabern ermöglicht werden, ihre Unionsmarke in eine nationale Marke beim UKIPO in irgendeiner Form umzuwandeln. Hierfür spricht sich in einer ersten Stellungnahme auch die ITMA aus.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie der Austritt der Briten final geregelt wird. Wer sicher gehen will, sollte in Erwägung ziehen, parallel zu Unionsmarken auch nationale Marken in Großbritannien anzumelden.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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