LG München I:

Werbung mit „Hollywood“-Schriftzug zulässig?

Hollywood ist das Zentrum der U.S.-amerikanischen Filmindustrie. Über der Stadt Los Angeles, in den Hollywood Hills, befindet sich der weltbekannte Schriftzug „HOLLYWOOD“. Darf dieser Schriftzug in der Werbung verwendet werden oder setzt das Wettbewerbsrecht dem Grenzen?

Ein deutsches Unternehmen betreibt eine „Hollywood-Agentur“, die u.a. Schauspieler, Komparsen, Model, Sänger und Musiker weltweit vermittelt.

Schriftzug Hollywood
Vacclav / Shutterstock.com

Zur Bewerbung ihres Unternehmens bediente es sich des „Hollywood-Zeichens“.

Die Hollywood Chamber of Commerce, die die geschäftlichen, kulturellen und städtischen Belange von Hollywood, einem Stadtteil von Los Angeles, fördert und die sich um die Restaurierung und Lizenzierung des berühmten „Hollywood-Zeichens“ kümmert, hält dies für wettbewerbswidrig und ließ das werbende Unternehmen abmahnen.

Schließlich wurde gegen die „Hollywood-Agentur“ und deren Geschäftsführer Klage auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz erhoben.

Die Entscheidung des Gerichts zum Hollywood Schriftzug

Die Klage hatte Erfolg. Das Landgericht München I bejahte mit Urteil vom 19.05.2016 – Az. 17 HK O 1061/15 eine wettbewerbswidrige Verletzungshandlung.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Werbung mit dem „Hollywood-Zeichen“ über die betriebliche Herkunft der Agentur getäuscht sowie der gute Ruf der Bezeichnung Hollywood ausgenutzt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass die Agentur berechtigt sei, dieses Zeichen zu verwenden bzw. dass es sich um eine Agentur handle, die von dem Inhaber des Zeichens betrieben werde und sie würden den guten Ruf der Bezeichnung Hollywood unberechtigt auf die Leistungen und Angebote der Agentur übertragen.

Neben dem Unternehmen selbst wurde auch ihr Geschäftsführer verurteilt. Der Geschäftsführer hatte die Tat selbst verursacht und haftet daher persönlich.

Fazit

Ein sog. Leistungsergebnis wie der „Hollywood-Schriftzug“ wird durch das Wettbewerbsrecht geschützt. Unternehmen sollten derartige Leistungsergebnisse daher nicht unbefugt verwenden.

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