LG Düsseldorf:

„Gefällt mir“- Button im Online-Shop unlauter

Die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook im Rahmen eines Online-Shops stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, sofern der Shop-Betreiber den Nutzer nicht darüber informiert, dass im Falle der Nutzung des Buttons, die IP-Adresse des Betroffenen an Facebook übermittelt wird.

"Gefällt mir"
Cup of coffee / Like

Die Modehauskette Peek & Cloppenburg Düsseldorf (P&C) betreibt neben zahlreichen Verkaufshäusern auch einen Online-Shop. Auf der Internetseite des Online-Shops hatte das Unternehmen den Facebook-Plug-in „Gefällt mir“ eingebunden, was dazu führte, dass bei jedem Aufruf der Webseite Daten der Nutzer, insbesondere deren IP-Adressen automatisch an Facebook übermittelt wurden, die schließlich  zu Werbezwecken verwendet werden konnten. Die Datenübermittlung erfolgte zudem unabhängig davon, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied war oder nicht. Über diese Datenübermittlung wurden die Nutzer der Webseite nicht im Vorfeld aufgklärt und haben dieser Datenübermittlung dementsprechend auch nicht zugestimmt.

Die Verbraucherzentrale NRW hielt diese Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons für wettbewerbswidrig und forderte neben P&C auch weitere Unternehmen zur Unterlassung auf. Nachdem P&C sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, reichte die Verbraucherzentrale NRW Klage gegen das Unternehmen ein. Mit Erfolg.

Entscheidung des Gerichts – „Gefällt mir“-Button wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15 hat das LG Düsseldorf P&C zur Unterlassung verpflichtet. Die Nutzung des Facebook-Plug-ins „Gefällt mir“ ohne die vorherige Aufklärung der Betroffenen, sei unlauter. P&C sei verpflichtet gewesen, ihre Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten zu informieren. Dies sei hier nicht geschehen.  Ein bloßer Link zur Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Internetseite genüge nach Auffassung des Gerichts nicht.

Fazit

Sofern im Rahmen der Webseite eines Unternehmens das Facebook-Plug-in „Gefällt mir“ integriert wird, mit der Folge, dass Daten der Seitennutzer automatisch an Facebook übermittelt werden, muss das Unternehmen, das die Webseite betreibt, die Betroffenen über Art, Umfang und Zweck dieser Datenübermittlung im Vorfeld in verständlicher Form informieren. Eine Verlinkung zu einer Datenschutzerklärung genügt nicht.

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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