LG München:

eBay: vergleichende Werbung – Wettbewerbsverstoß?

Bei Angeboten auf eBay und Co. stellt sich die Frage, ob man mit Aussagen wie „Keine Fr.“ werben darf. Oder ist die Verwendung eines solchen Kennzeichens eine unzulässige vergleichende Werbung? Das Landgericht München nahm zu dieser Frage Stellung.

Ein Verkäufer vertreibt über die Handelsplattform eBay Kosmetikartikel. Bei dem Angebot von Antifalten Gesichtspads war zu lesen: „(Keine Fr.)“.

Die Klägerin vertreibt nach ihrem Vortrag seit langem Kosmetikartikel unter der Produktmarke „Fr.“.

Sie meint, es liege eine unzulässige Rufausbeutung vor. Die Aussage „Keine Fr.“ werde als Blickfang dargestellt, um damit Kunden anzulocken.

Die Entscheidung des Gerichts

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Das LG München folgte der Auffassung der Klägerin nicht. Die Richter in München verneinten mit Urteil vom 06.05.2016 – Az. 17 HKO 21868/15 einen Wettbewerbsverstoß.

Eine wettbewerbswidrige Rufbeeinträchtigung liege nicht vor, denn es sei nicht ablehnend oder kritisierend vergleichend geworben worden.

Abgelehnt wurde auch eine Rufausnutzung. Voraussetzung für eine Rufausnutzung ist, dass Verkehrskreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen. Hier sollte durch die Verwendung des Begriffs „Keine Fr.“ nicht der – vermeintlich – gute Ruf des klägerischen Produktes auf die Produkte des eBay-Verkäufers übertragen werden. Zudem wurde der Zusatz „Keine Fr.“ verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Fr.-Produkte handelt und sich dadurch gerade von den Produkten der Klägerin abzugrenzen.

Fazit

Vergleichende Werbung muss nicht per se wettbewerbswidrig sein. Dennoch ist bei vergleichender Werbung Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

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