Das Anbieten von Open Source Software unter Verstoß gegen die Lizenzpflichten der GPL stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Nach Auffassung des LG Bochum stehen dem Rechteinhaber in diesem Fall sowohl Auskunfts- als auch Schadensersatzansprüche nach Lizenzanalogie zu.
Eine Hochschule hatte ein eigenes WLAN-Netz betrieben, um Studierenden und Mitarbeitern sowie Gästen anderer Hochschulen den Zugang zum Internet und Intranet zu ermöglichen. Um das WLAN nutzen zu können, benötigte man eine Software. Zu diesem Zweck hat die Hochschule eine unter der GPL lizenzierte Open Source Software zum Download angeboten und entgegen den Lizenzbedingungen weder den Lizenztext noch den Quellcode zur Verfügung gestellt.
Die spätere Versionen dieser Software hatten die Rechteinhaber nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, welches sich nach Größe der entsprechenden Einrichtung richtete. Auf die Abmahnung der Rechteinhaber hatte die Universität zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, verweigerte jedoch die für die Schadensberechnung erfoderliche Auskunftserteilung sowie die Zahlung von Aufwendungen und Schadensersatz.
Entscheidung des Gerichts: GPL-Verstoß begründet Schadensersatzansprüche
Mit Urteil vom 03.03.2016 – I-8 O 294/15 hat das LG Bochum die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber bestätigt.
Eine Verletzung des Urheberrechts sei allein darin zu sehen, dass die Hochschule die Open Source Software ohne Lizenztext und Quellcode öffentlich zugänglich gemacht hat, was einen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen darstelle.
Da der Verstoß gegen die GPL- Bedinungen automatisch zum Erlöschen der Lizenz führt, lag nach Auffassung des Gerichts eine unberechtigte Nutzung der Software durch die Hochschule vor. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auch dann besteht, wenn die rechtmäßige Softwarenutzung kostenfrei möglich ist.
Fazit
Die Möglichkeit, eine Software auf Basis einer Open-Source-Lizenz zu nutzen, führt nicht automatisch zum Verzicht des Rechteinhabers auf seine urhebrrechtlichen Ansprüche. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die entsprechende Software unter Verstoß gegen die Lizenzbedingungen erfolgt. Ein Schadensersatzanspruch ist dann auch im Falle rechtmäßigen kostenfreien Softwarenutzung nicht ausgeschlossen.
Artikel als PDF speichern