Die berufsständische Vereinigung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein darf das Merkmal „Ehrenkodex“ nicht als Suchkriterium im Rahmen der Funktion „Praxissuche“ verwenden. Das Schleswig-Holsteinische OLG hat bestätigt, dass die Verwendung dieses Merkmals als Suchkriterium wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen ist.
Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bietet Verbrauchern im Rahmen ihrer Homepage eine Praxissuche an, mit deren Hilfe Zahnärzte nach den Kriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten gesucht werden können. Zusätzlich war auch das Kriterium „Ehrenkodex“ aufgeführt, was im Gegensatz zu den anderen Suchkriterien in der Maske bereits mit einem Häkchen versehen war. Der sogenannte „Ehrenkodex“ wurde zuvor in einer Versammlung der Zahnärztekammer beschlossen und soll den Kern des freiberuflichen zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern.
Gegen die Verwendung des „Ehrenkodex“ als Suchkriterium hat sich ein Zahnarzt aus Schleswig-Holstein im Wege eines Eilverfahrens gewandt, der den Kodex selbst nicht unterzeichnet hat. Mit Erfolg.
Entscheidung des Gerichts gegen den „Ehrenkodex“
Nachdem der Zahnarzt bereits in erster Instanz obsiegte, bestätigte das Schleswig-Holsteinische OLG mit Urteil vom 12.05.2016 – 6 U 22/15 (Pressemitteilung 07/2016 vom 19.05.2016) die Entscheidung des LG Kiel.
Durch die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ als Kriterium der „Praxissuche“ habe die Zahnärztekammer Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit habe sie denjenigen Zahnärzten, die den „Ehrenkodex“ unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske werde der Eindruck erweckt, der „Ehrenkodex“ sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck sei irreführend und stimme mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein.
Bei allen Bestandteilen des „Ehrenkodex“, die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handele es sich nämlich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden dürfe. Der durchschnittliche Verbraucher könne das jedoch nicht erkennen.
Die irreführende Wirkung entfalle auch nicht dadurch, dass der Verbraucher das vorbelegte Häkchen bei dem Merkmal „Ehrenkodex“ entfernen und sich an anderer Stelle des Internetauftritts über den Inhalt des „Ehrenkodex“ informieren könne. Der Verbraucher vertraue vielmehr darauf, dass die Zahnärztekammer die „Praxissuche“ im Sinne der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestaltet hat. Die irreführende Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ sei deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärzten zu veranlassen, die den Kodex unterzeichnet haben, was der Verbraucher andernfalls nicht getan hätte.
Fazit
Durch die Verwendung des zusätzlichen Suchkriteriums „Ehrenkodex“ hat die Kammer vorliegend denjenigen Zahnärztinnen und Zahnärzten einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschafft, die den Kodex unterzeichnet haben, da das Kriterium eine bedeutsame Qualifikation des jeweiligen Arztes suggeriert. Tatsächlich handelt es sich aber bei den Bestandteilen des „Ehrenkodex“ um Selbstverständlichkeiten, die lediglich schriftlich festgehalten wurden. Da der Verbraucher dies im Rahmen der Praxissuche nicht erkennen kann, ist das Suchkriterium irreführend und daher wettbewerbswidrig.
Artikel als PDF speichern