Stellt die Bewerbung eines Produktes mit einer falschen geografischen Herkunftsangabe eine Markenverletzung dar? Dies hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Die Betreiberin eines Internetversandhandels bot auf ihrer Webseite ein als „Raab Himalaya Salz gemahlen“ bezeichnetes Salz an, auf deren Verpackung sich unter der Angabe „Kristallsalz“ der Hinweis „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“ befand. Die Herkunftsangabe „Himalaya“ war dabei farblich und räumlich abgesetzt und dadurch besonders hervorgehoben.
Tatsächlich stammte das beworbene Produkt aber nicht aus dem Himalaya-Gebiet sondern wurde in einer Gebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut.
Ein Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe aus Köln mahnte den Internetversandhandel wegen der Werbung mit der falschen geografischen Herkunftsangabe wegen der Verletzung von Kennzeichenrechten ab und verlangte Unterlassung der Werbung.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 86/13 – entschied der BGH in letzter Instanz, dass der Internetversandhändler die Werbung mit der geografischen Herkunftsangabe „Himalaya“ zu unterlassen habe.
Wer im geschäftlichen Verkehr für Waren eine geografische Herkunftsangabe benutze, welche nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet werde, könne von den zur Geltendmachung von zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen Berechtigten bei bestehender Wiederholungsgefahr auf markenrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit – wie in diesem Fall – bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft bestehe.
Fazit
Eine Irreführung über geografische Herkunftsangaben begründet keinen wettbewerbsrechtlichen, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz. Im Ergebnis hat der Verletzer die irreführende Angabe zu unterlassen.
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