Bewertungsportale im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, insbesondere in Bezug auf Hotels. Wer hat nicht schon mal geschaut wie gut oder schlecht das für den nächsten Urlaub in Betracht kommende Hotel abschneidet. Doch ist es Bewertungsportalen gestattet, die Bewertungen selbst vorzunehmen? Das Oberlandesgericht Nürnberg meint nein.
Lange Zeit verwendete das bekannte Hotelbuchungsportal Hotel.de ein eigenes Sternebewertungssystem. Die Bewertungen wurden auf Basis einer Selbsteinschätzung des Hotels sowie Kundenerfahrungen von Hotel.de selbst vorgenommen. Es wurde dagegen kein objektives Klassifizierungssystem genutzt.
Ein aufklärender Hinweis, dass die Klassifizierung vom Seitenbetreiber selbst vorgenommen wurde, erschien nur, wenn der Nutzer mit dem Mauszeiger eine entsprechende Anzeige auslöste.
Die Wettbewerbszentrale hält das für irreführend und beanstandete die Werbung mit den Sternesymbolen.
Mit ihrer Klage obsiegte die Wettbewerbszentrale in 1. Instanz. Gegen das Urteil legte das Buchungsportal Berufung ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 19.04.2016 – Az. 3 U 1974/15 wies das OLG Nürnberg die Berufung zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil.
Die Nürnberger Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass der Adressat der Werbung hier annehme, dass den Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrunde liegt. Ein Bewertungsverfahren für den Standard eines Hotels müsse mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiert, durchgeführt werden, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden.
Hotel.de sei keine neutrale Stelle, denn es bestünden mit den jeweiligen Hotels entsprechende vertragliche Beziehungen. Zudem seien die Bewertungskriterien nicht transparent und objektiv nachprüfbar.
Auch der klarstellende Hinweis über das Bewertungssystem würde eine Irreführung nicht vermeiden, denn es sei nicht gewährleistet, dass der Internetnutzer den Hinweis auch tatsächlich wahrnimmt. Die sog. Mouseover-Funktion sei hierfür nicht ausreichend.
Fazit
Die Wettbewerbszentrale war damit auch in zweiter Instanz erfolgreich. Buchungsportale dürfen demnach nicht mit eigener Sternebewertung für Hotels werben – zumindest nicht mit nur verstecktem aufklärendem Hinweis.
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