Besteht zwischen der Marke des Lebensmitteldiscounters Penny-Markt „B!O“ und der prioritätsälteren Marke „bo“ Verwechslungsgefahr? Darüber hatte das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg zu entscheiden.
Im Jahr 2011 meldete die Penny-Markt GmbH die Gemeinschaftsmarke „B!O“ an. Die Marke wurde für verschiedene Lebensmittel und Getränke eingetragen.
Die Gemeinschaftsmarke „bo“ wurde bereits vor der Marke „B!O“ für dieselben Waren eingetragen.
Gegen die Marke „B!O“ wendete sich die Markenrechtsinhaberin der Marke „bo“.
Das HABM stimmte dem zu und bestätigte eine Verwechslungsgefahr. Die Marke „B!O“ wurde vom HABM für nichtig erklärt.
Gegen diese Entscheidung setzte sich die Supermarktkette zur Wehr – jedoch ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts zu „B!O“ vs. „bo“
Mit Urteil vom 18.02.2016 – Az. T-364/14 entschied das EuG, dass die Marke „B!O“ die Rechte der älteren Marke „bo“ verletzt und bestätigte damit die Auffassung des HABM. Die Marke „B!O“ bleibt damit nichtig.
Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwischen beiden Marken aufgrund der überdurchschnittlich bildlichen und klanglichen Identität eine zu große Verwechslungsgefahr bestünde.
Der durchschnittliche Verkehrskreis spreche die Marke der Supermarktkette Penny nicht als „bio“, sondern als „bo“ aus und nehme sie auch so wahr. Das Ausrufezeichen in der Marke „B!O“ würde als ein rein dekoratives Element verstanden und nicht als der umgedrehte Buchstabe „i“ wahrgenommen werden.
Die ältere Marke „bo“ ist zudem in allen üblichen Wiedergabeformen und damit auch in der Form von Großbuchstaben geschützt.
Fazit
Die Marke „B!O“ ist mit der älteren Marke „bo“ verwechselbar und damit nichtig.
Die Entscheidung zeigt, dass beim Vergleich von Marken neben der bildlichen Ähnlichkeit auch auf die klangliche Ähnlichkeit abzustellen ist, d.h. wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher ausgesprochen werden.
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