OLG Koblenz:

Werbung für homöopathische Arzneimittel irreführend

Der Inhalt wirkungsbezogener Werbeaussagen für Arzneimittel muss regelmäßig der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Arzneimittelwerbung unzulässig. Dies gilt nach der Entscheidung des OLG Koblenz auch für homöopathische Arzneimittel, sofern die Werbeaussagen über den Umfang des zugelassenen Anwendungsgebietes hinaus gehen.

homöopathische Arzneimittel
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Gegenstand des Rechtsstreits waren Werbeaussagen eines Herstellers zweier homöopathischer Präparate. Der Hersteller hat zum einen ein Präparat gegen „Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“ in einer Zeitschrift unter anderem damit beworben, dass es „schnell und effektiv“ sowohl bei akutem Schnupfen als auch bei chronischer Sinusitis hilft und „abschwellend, entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut“ wirkt. Festsitzender Schleim, werde gelöst und Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit, Kopfdruck, Nies- und Juckreiz würden gelindert.

Darüber hinaus hat der Hersteller ein anderes homöopathisches Präparat gegen „nervös bedingte Störungen wie Schlafstörungen und Unruhezustände“ ebenfalls in einer Zeitschrift unter anderem mit dem Hinweis beworben, das Präparat fördere „Gelassenheit und Ruhe“, es helfe überdies, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegen zu treten, fördere die Selbstheilungskräfte, stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her und biete eine effektive Unterstützung bei Unruhe , Nervosität und/oder Schlafstörungen.

Die auf Unterlassung dieser Werbeangaben gerichtete Klage hatte das LG Bad Kreuznach mit der Begründung abgewiesen, das Pharmaunternehmen werbe für homöopathische Arzneimittel nicht mit einer Wirkung, die außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete liege.

Enscheidung des Gerichts zur Werbung für homöopathische Arzneimittel

In der Berufungsinstanz hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 27.01.2016 – 9 U 895/15 (Pressemitteilung vom 20.04.2016) das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Werbung für beide Produkte mit den beanstandeten Angaben weitgehend untersagt.

Die Werbung sei teils irreführend, weil die behauptete therapeutische Wirkung der Präparate vom zugelassenen Anwendungsgebiet nicht umfasst und auch nicht durch eine wissenschaftliche Abhandlung zweifelsfrei nachgewiesen seien, so das Gericht.

Der Hinweis in der Werbung, das Präparat gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen helfe „schnell und effektiv“ bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke „regenerierend auf die Nasenschleimhaut“, sei irreführend und damit unzulässig, weil aus der Zulassung des Medikamentes die behauptete schnelle Wirkung des Präparats nicht hergeleitet werden könne. Außerdem sei eine „regenerierende Wirkung des Produkts auf die Nasenschleimhaut“ vom Anwendungsgebiet der Zulassung nicht umfasst. Solche Wirkungsweisen habe der Arzneimittelhersteller auch nicht durch Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung zweifelsfrei belegen können.

Soweit ein Präparat durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen wurde, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet beziehenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Zulassung entsprechen, so das Gericht. Der Hersteller des Produkts könne hiermit auch werben. Daher hat das Gericht die Werbeaussage, das Präparat helfe bei akutem Schnupfen, wirke abschwellend und lindere Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit, Nies- und Juckreiz und/oder Kopfdruck, nicht beanstandet.

Für das homöopathische Arzneimittel, das als Medikament gegen „nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie Verstimmungszustände“ zugelassen ist, dürfe nach Auffassung des Gerichts nicht mit den Angaben geworben werden, das Präparat fördere Gelassenheit, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegenzutreten, es fördere die Selbstheilungskräfte und stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her. Auch diese Werbeaussagen seien weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet des Medikaments umfasst, noch habe der Arzneimittelhersteller eine entsprechende Wirksamkeit des Arzneimittels anderweitig zweifelsfrei belegen können.

Fazit

Arzneimittelwerbung unterliegt in Deutschland strengen Vorgaben. Insbesondere Angaben im Zusammenhang mit der Wirkung müssen durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegt werden. Soweit die homöopathischen Präparate vorliegend durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte für die jeweiligen Anwendungsgebiete zugelassen waren, hat das Gericht die entsprechenden Werbeaussagen allerdings nicht beanstandet.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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