Handelt es sich bei dem Aufdruck „Chiemseer“ auf Bierflaschen um eine geografische Herkunftsangabe? Ist die Verwendung eines solchen Aufdrucks unzulässig, wenn das Bier nicht am Chiemsee, sondern an einem anderen Ort gebraut wird? Diesen Fall hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.
Eine Brauereigesellschaft bot ihr Bier unter der Bezeichnung „Chiemseer“ an. Die Bezeichnung befand sich sowohl auf dem Brust- und Bauchetikett als auch auf dem Bierkasten.
Gebraut wird das Bier aber tatsächlich in Rosenheim, das nicht am Chiemsee, sondern mehr als 16 Kilometer davon entfernt liegt.
Dies beanstandete die Wettbewerbszentrale wegen Irreführung über die geografische Herkunft und machte u.a. einen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Entscheidung des Gerichts zum „Chiemseer“ Bier
Mit Urteil vom 17.03.2016 – Az. 29 U 3187 bestätigte das OLG München die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte der Brauereigesellschaft in Rosenheim gebrautes Bier als „Chiemseer“ zu bezeichnen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des so bezeichneten Bieres bestünde, weil es nicht von einer am Chiemsee gelegenen Brauerei stamme. „Chiemseer“ sei wegen der Bekanntheit des Chiemsees als geografische Herkunftsangabe einzuordnen. Der Durchschnittsverbraucher erwarte, dass ein so bezeichnetes Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei stamme.
Auch die zusätzliche Angabe „Chiemgauer Brauhaus Rosenheim“ ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, eine Fehlvorstellung auszuräumen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass darin lediglich die Angabe gesehen werde, an welchem Ort am Chiemsee das Bier gebraut werde.
Es muss hierbei von einem durchschnittlichen deutschen, nicht bayerischen, Verbraucher ausgegangen werden. Bei diesem kann nicht vorausgesetzt werden, dass er weiß, ob Rosenheim am Chiemsee liegt oder nicht.
Fazit
Die Kennzeichnung von Waren mit Angaben zu Regionen ist mit Vorsicht vorzunehmen. Es könnten Ansprüche wegen Irreführung durch geografische Herkunftsangaben geltend gemacht werden, wenn nicht ausnahmsweise der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu einem anderen Ergebnis führt.
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