BGH:

Verdachtsberichterstattung im Online-Archiv?

Die Verdachtsberichterstattung in den Medien ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Der Bundesgerichtshof musste nun die Frage entscheiden, ob Informationen über einen Verdächtigen, die in Online-Archiven einer Zeitung abrufbar sind, vom Verlag gelöscht werden müssen, wenn die ursprüngliche Berichterstattung unzulässig war.

Verdachtsberichterstattung
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Eine deutsche Tageszeitung hatte in Ihrem Online-Archiv Artikel gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, in dem es aus aktuellem Anlass über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen sexuellen Missbrauchs durch die Verabreichung von K.O.-Tropfen widerstandsunfähiger Personen gegen einen bekannten Fußballprofi ging. Die Tageszeitung hatte in ihrem Online-Archiv nach Abschluss der Ermittlungen ergänzt, dass das Verfahren gegen den Sportler mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.

Gegen diese Verdachtsberichterstattung wehrte sich der Fußballprofi und verlangte die Entfernung der ihn identifizierenden Berichte. Dies lehnte der Verlag mit der Begründung ab, die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Artikel im Online-Archiv greife nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fußballers ein, da sie ursprünglich aus aktuellem Anlass zulässig war.

Die gegen den Verlag gerichtete Unterlassungsklage wurde vom Landgericht Köln zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung in der Berufungsinstanz wieder auf und wies die Unterlassungsansprüche des Fußballers ab.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 16.02.2016 (Az. VI ZR 367/15), dass das Bereithalten der Verdachtsberichterstattung in Online-Archiven einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fußballers darstellt, da mit den Berichten  ein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und der Sportler  – selbst bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung – in den Augen vieler Leser negativ behaftet bleibe.

Bei der Abwägung des Persönlichkeitsrechts zu der Meinungs- und Pressefreiheit sei es wesentlich, ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig und zulässig gewesen sei.  Dies sei hier nicht der Fall, da die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solches noch nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen genüge, um eine identifizierende Berichterstattung zu ermöglichen. Dies sei bei so schwerwiegenden Vorwürfen aber zu fordern.

Fazit

Die Verdachtsberichterstattung  und deren Speicherung in Online-Archiven ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Selbst  wenn die Staatsanwaltschaft als privilegierte Quelle namentlich über ein Ermittlungsverfahren berichtet, müssen Verlage eine eigene Abwägung vornehmen, ob sie nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung den Namen des Beschuldigten nennen dürfen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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