EuGH:

Linkhaftung – Das Ende des Urheberrechts im Internet?

Muss man für Links auf rechtswidrige Inhalte haften oder nicht? Mit dieser für jeden Internetnutzer relevanten Frage beschäftigt sich derzeit der Europäische Gerichtshof. Der Generalanwalt hat nun seine Auffassung vorgetragen und die dürfte Rechteinhabern nicht gefallen.

Bereits letztes Jahr auf dem 14. @kit-Kongress / 4. Forum „Kommunikation und Recht“ hielt ich einen Vortrag zum Thema „Embedded Content – Alptraum für Urheber?“.

Hintergrund zur Linkhaftung

Linkhaftung - Ende des Urheberrechts im Internet?Hintergrund waren die Entscheidungen des EuGH zum Embedding fremder Inhalte. Der EuGH kam dabei verkürzt ausgedrückt, dass ein Link auf einen Inhalt (egal ob Deep-Link oder Framing) eine öffentliche Wiedergabe sein kann, wenn durch den Link ein neues Publikum eröffnet wird oder ein anderes technisches Verfahren verwendet wird. Im Gegenzug bedeutet das, dass man auf Inhalte die im Internet ohne Sperren frei zugänglich sind und technisch nicht verändert werden, verlinken kann.

Vom EuGH nicht klar beantwortet wurde jedoch die Frage, ob dies auch gilt, wenn der verlinkte Inhalt sich rechtswidrig im Internet befindet. Diese Frage ist aber von großer Relevanz.

Käme man zu dem Schluss, dass es auf die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte nicht ankommt, würde dies zu besagtem Alptraum für Urheber führen. Diese müssten der Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte dann oftmals tatenlos zusehen und könnten Ansprüche ausschließlich gegen die verlinkte Quelle geltend machen, was vielfach schwer bis unmöglich ist.

Käme man zum gegenteiligen Ergebnis, würde man auf der anderen Seite jeden Internetnutzer inkriminieren, da jeder Link eine potentielle Urheberrechtsverletzung wäre. Das könnte wiederum zum Ende des Internets führen, da jeder gesetzte Link zur Haftung führen könnte, was dazu führen dürfte, das man überhaupt nicht mehr verlinkt. Ein Netz ohne Links ist indessen nicht vorstellbar.

Der BGH hatte zu dieser Frage angedeutet, dass der EuGH wohl der Ansicht sei, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliege, wenn der Inhalt ohne Zustimmung des Urhebers im Netz gelandet ist.  Die Karlsruher Richter verzichteten jedoch auf eine erneute Vorlage beim EuGH, da es bereits ein anhängiges Verfahren zu der Frage aus den Niederlanden gab.

Die Linkhaftung vor dem Europäischen Gerichtshof

In dem Verfahren aus den Niederlanden ging es um Folgendes:

Die Verlegerin des Playboy, Sanoma,  hatte eine Fotoreportage über die in Holland bekannte Brit Dekker in Auftrag gegeben. Die Firma GS Media veröffentlichte Anzeigen und eine Link zu einer australischen Webseite auf der sich Bilder besagter Fotoreportage von Sanoma allerdings ohne Genehmigung von Sanoma fanden.

Sanoma forderte GS Media auf den Hyperlink zu entfernen, was diese verweigerte. Nachdem die australischen Webseite auf verlangen von Sanoma die Bilder entfernte suchte sich GS Media eine andere Quelle auf die sie verlinkten. Auch diese Quelle wurde von Sanoma abgestellt, woraufhin sich GS Media sich weitere Quellen suchte und darauf verlinkte.

Sanoma nahm GS Media daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch. GS Media habe durch das Setzen der Hyperlinks das Auffinden der nicht leicht auffindbaren Inhalte enorm vereinfacht.

Die Sache landete schließlich beim EuGH.

Schlussanträge des Generalanwalts zur Linkhaftung

Der Generalanwalt beim EuGH Melchior Wathelet vertrat in seinen Schlussanträgen nun deutlich Stellung, zum Leidwesen der Urheber/Rechteinhaber.

Es handele sich bei Links auf frei zugängliche Webseiten nicht um ein urheberrechtlich relevantes öffentliches Zugänglichmachen, da die verlinkten Inhalte bereits öffentlich zugänglich gemacht sind. Es handele sich daher nicht um eine Handlung der öffentlichen  Wiedergabe.

Der Generalanwalt führt weiter aus, dass Internetnutzer normalerweise nicht wissen ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei zugänglich ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urhebers zugänglich gemacht wurde. Er sei auch nicht in der Lage dies herauszufinden. Liefen die Internetnutzer, wenn sie einen Link setzen, der auf anderen Webseiten frei zugänglich ist, Gefahr, gerichtlich wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden, würde sie noch mehr davor zurückscheuen solche Links zu setzen, was dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abtgräglich wäre.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH nun entscheidet. Meist folgt er den Anträgen des Generalanwalts. Falls er dies auch vorliegend tut, dürfte besagter Alptraum für Urheber Realität werden.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072