Ist bei Kontaktformularen im Internet eine Datenschutzerklärung erforderlich und handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, wenn eine Datenschutzerklärung nicht vorgehalten wird? Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob der Kontaktsuchende erkennen können muss, wofür die von ihm in das Formular eingetragenen personenbezogenen Daten verwendet werden und wie lange diese gespeichert bleiben.
In dem Streit zweier Steuerberaterkanzleien streiten diese über datenschutzrechtliche Hinweispflichten in Bezug auf ein von der einen Kanzlei auf deren Webseite angebotenem Kontaktformular.
Der Konkurrent war der Ansicht, dass der Kontaktsuchende erkennen müsse, wofür die von ihm in das Formular eingetragenen Daten verwendet werden und wie lange seine persönlichen Daten gespeichert bleiben. Darüber hinaus müsse eine Aufklärung darüber erfolgen, dass er einer Verwendung nach Freigabe widersprechen kann.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 11.03.2016 – Az. 6 U 121/15 – hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem online-Kontaktformular einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes seien auch Marktverhaltensregeln mit verbraucherschützender Wirkung. Daher seien entsprechende Verstöße auch Wettbewerbsverstöße.
Das Fehlen der entsprechenden Informationen sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Es sei zumindest möglich, dass ein Verbraucher sich durch einen klar erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lasse, das Kontaktformular auszufüllen bzw. sich wegen des Fehlens eines entsprechenden Hinweises, davon abhalten lasse, eine etwaige Einwilligung wieder zu widerrufen.
Fazit
Wer einem Kontaktsuchenden ein online-Kontaktformular zur Verfügung stellt, muss diesem eine Datenschutzerklärung zur Kenntnis bringen, welche ihn darüber aufklärt, was mit seinen persönlichen Daten passiert. Fehlen diese Hinweispflichten, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.
Dies ist allerdings höchstrichterlich nach wie vor nicht geklärt, so dass der BGH die Entscheidung des OLG Köln noch revidieren könnte.
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