OLG Frankfurt a.M.:

„HAVE A BREAK“ – bekannte Marke?

Werbeslogans sind als Marke eintragungsfähig sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört beispielsweise eine gewisse Originalität und Kürze. Der Slogan „HAVE A BREAK“ der Unternehmensgruppe Nestlé wurde im Jahr 2007 als Gemeinschaftsmarke u.a. für Schokoladenwaren eingetragen und wird in Werbekampagnen für den Schokoladenriegel „Kit Kat“ benutzt. Es stellt sich die Frage wann sich ein Markeninhaber auf den Bekanntheitsschutz einer Gemeinschaftsmarke berufen kann. Dieser Frage ging das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nach.

Der Süßwarenhersteller Nestlé wendete sich gegen das Konkurrenzunternehmen Griesson-de Beukelaer und deren Marke „TWIN BREAK“, die seit 2011 ebenso für Schokoladenwaren u.ä. eingetragen ist. Beide Unternehmen vertreiben unter den genannten Marken mit Schokolade überzogene Waffelriegel.

Nestlé ist der Meinung, dass die Benutzung der Kennzeichnung „TWIN BREAK“ die Rechte aus der Marke „HAVE A BREAK“ verletze.

In 1. Instanz unterlag Nestlé, die Klage wurde vom LG Frankfurt a.M. abgewiesen.

KIT KAT

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 17.09.2015 – Az. 6 U 148/14 wurde die Auffassung von Nestlé überwiegend bestätigt. Die Frankfurter Richter kamen zu dem Schluss, dass es sich bei „HAVE A BREAK“ um eine bekannte Marke handelt.

Verkehrsbefragungen führten zu dem Ergebnis, dass „HAVE A BREAK“ in Deutschland in der Gesamtbevölkerung über eine Verkehrsdurchsetzung von 67,2 % verfügt. Beim Zuordnungsgrad in Bezug auf das Produkt Kit Kat kamen Gutachten zu einem Prozentsatz von 61 %. Hinzu trete, dass der Werbeslogan „HAVE A BREAK“ bereits seit Jahrzehnten benutzt werde und der Schokoladen-Riegel „Kit Kat“ in den meisten Supermärkten und anderen Verkaufsstellen in Deutschland erworben werden könne. Damit wurde der Bekanntheitsschutz für „HAVE A BREAK“ bestätigt – allerdings nur für Deutschland.

Das Gericht ist zudem der Ansicht, Griesson-de Beukelaer habe mit „TWIN BREAK“ erfolgreich versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft und ihrem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen der Klägerin zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image der Klagemarke auszunutzen.

Griesson-de Beukelaer darf nun keine Schokoladen-Waffel-Produkte mehr unter der Bezeichnung „TWIN BREAK“ anbieten und muss die deutsche Marke „TWIN BREAK“ löschen, soweit sie für Schokoladenwaren u.ä. eingetragen ist.

Fazit

Das Urteil aus Frankfurt a.M. belegt, dass auch Werbeslogans markenrechtliche Bedeutung zukommt. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falles, so z.B. der Marktanteil der Marke, die Intensität und geografische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung zu berücksichtigen.  Für den Bekanntheitsschutz einer Gemeinschaftsmarke reicht es zwar aus, wenn der erforderliche Bekanntheitsgrad nur im Gebiet der BRD erreicht wird. Der Bekanntheitsschutz ist dann jedoch ebenfalls auf dieses Gebiet beschränkt.

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