BVerwG:

BVerwG bestätigt Rundfunkbeitrag

Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung einheitlich erhoben – unabhängig davon wie viele Geräte ein Haushalt besitzt. Vor der Änderung musste eine Rundfunkgebühr pro Rundfunkempfangsgerät bezahlt werden. Dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist, bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht.

Rundfunkbeitrag
BrAt82 / Shutterstock.com

Derzeit liegt die Abgabe bei EUR 17,50 pro Monat. Eine Befreiung von der Beitragszahlung ist nur aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung vorgesehen, nicht jedoch wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts.

Dies halten einige Privatpersonen, die angeben, keine Rundfunkgeräte zu besitzen und sich daher ungerecht behandelt fühlen, für verfassungswidrig und erhoben daher Klage.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 18.03.2016 – Az. 6 C 6.15 u.a. (Pressemitteilung) entschieden die Richter in Leipzig, dass der nun seit rund drei Jahren bestehende Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird und schlossen sich damit der bisherigen Rechtsprechung an.

Nach Auffassung des BVerwG stünden in weit über 90 Prozent der privaten Haushalte Fernsehgeräte. Zudem könnten die Rundfunk- und Fernsehprogramme inzwischen auch mit Computern, Smartphones und anderen neuen Geräten empfangen werden. Es lasse sich letztlich gar nicht mehr feststellen, wer ein Rundfunkgerät hat und nutzt. Aus diesem Grund sei es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen.

Fazit

Zumindest für Privathaushalte steht die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags fest und kann nur noch durch eine Verfassungsbeschwerde überprüft werden.

Ob die Rechtmäßigkeit auch für den Rundfunkbeitrag, den Unternehmen leisten müssen, gilt, blieb hier unberücksichtigt und wird beim BVerwG gesondert verhandelt werden.

Artikel als PDF speichern

Rechtsgebiete zu dieser News