Sind Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert? Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage zu befassen, ob ein Verbraucher unter Verweis auf eine angebliche Tiefpreisgarantie einen Fernabsatzvertrag wiederrufen darf.
Ein Verbraucher hatte bei einem Online-Shop zwei Matratzen bestellt und nach deren Lieferung zunächst auch bezahlt. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines Wettbewerbers und eine Tiefpreisgarantie des Betreibers des Online-Shops verlangte der Verbraucher Erstattung des Differenzbetrags in der Höhe von EUR 32,98. Er drohte damit, den vertrag mit dem Online-Shop zu widerrufen, wenn dieser Forderung nicht nachgekommen werde. Nachdem die Parteien sich nicht über eine Rückzahlung einigen konnten, widerrief der Verbraucher den Vertrag fristgerecht und schickte die erhaltenen Matratzen zurück.
Der Betreiber des Online-Shops hielt den Wiederruf für unwirksam und weigerte sich den Kaufpreis zu erstatten. Er war der Auffassung, dass der Verbraucher sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, da ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nur zur Prüfung der Ware bestehe und nicht um unberechtigte Forderungen aus deiner vermeintlichen Tiefpreisgarantie durchzusetzen.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 16.03.2016 – Az. VIII ZR 146/15 (Pressemitteilung) – dass dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe.
Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Verbraucher darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genüge allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedürfe es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn ein Verbraucher eine Schädigung des Verkäufers beabsichtige.
Fazit
Ein Verbraucher muss den fristgerechten Widerrufs eines Fernabsatzvertrages nicht begründen. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
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