Wettbewerbsrechtliche Vorschriften sind insbesondere bei der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen zu beachten, um eine Abmahnung zu vermeiden. Dazu gehört auch die Preisangabenverordnung. Was aber muss bei Werbung für Dienstleistungen angegeben werden, wenn die Kosten hierfür je nach Fall unterschiedlich zu berechnen sind – eine konkrete Preisangabe also noch nicht möglich ist? Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zu beantworten.
Ein Bestattungsunternehmen warb mit einem Werbeflyer für seine Dienstleistungen. Für einzelne Bestattungsarbeiten wurden die jeweiligen Preise angegeben.
Unterhalb der Preisliste war folgender Hinweis zu lesen:
„Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z.B. Überführung, Grabarbeiten entstehen.“
Das Bestattungsunternehmen wurde aufgrund der Werbung verklagt. Der Kläger war der Auffassung, die Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung.
Entscheidung des Gerichts zur Angabe der Berechnungsgrundlage
Der BGH bestätigte mit Urteil vom 14.01.2016 – Az. I ZR 61/14 , dass ein Verstoß gegen die PAngVO und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Zwar konnte das Bestattungsunternehmen in dem Flyer keinen im Normalfall anzugebenden Gesamtpreis darstellen, denn ein Teil der Leistungen war im Voraus nicht berechenbar. Insbesondere Überführungskosten variieren je nach Entfernung.
Die Karlsruher Richter sind jedoch der Ansicht, dass der Werbende in einer solchen Konstellation die Konditionen der Berechnung angeben müsse. Lediglich einen Hinweis zu erteilen, dass noch weitere Kosten entstehen reiche nicht aus.
Fazit
Der BGH stellt klar, dass bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten die Berechnungsgrundlage in der Werbung mit anzugeben ist. Hier hätte der Werbende also die für die Höhe der Überführungskosten maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe, also Entfernungspauschalen oder den Kilometerpreis, angeben müssen.
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