Die NPD muss im Rahmen ihrer Wahlkampfveranstaltungen auf den Schlagerhit „Atemlos“ von Helene Fischer verzichten. Die Sängerin obsiegte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Partei und erwirkte erfolgreich das Verbot der Wiedergabe des Songs.
Während des Landtagswahlkampfes in Thüringen im Jahr 2014 veranstaltete die NPD eine sog. „Thüringen Rundfahrt 2014- wir helfen Thüringen“, in deren Rahmen Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen stattfanden. Nach einer Rede des Landesvorsitzenden hat sich dieser für Gespräche zur Verfügung gestellt. Während dieser Zeit wurde über Lautsprecher Musik abgespielt. Neben 15 weiteren Songs stand auch der Schlagerhit „Atemlos“ von Helene Fischer auf der Playlist. Darüber war die Sängerin jedoch weniger erfreut und sah sich in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt. Daher verlangte sie von der NPD die Unterlassung der Wiedergabe des Songs. Nachdem das LG Erfurt zunächst die Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen hat, wurde diese auf Widerspruch der NPD wieder aufgehoben mit der Begründung, es sei nicht anzunehmen, dass das unbefangene Publikum, das das Lied während der NPD-Veranstaltung hört, annehmen werde, dass die Sängerin bewusst oder duldend im Wahlkampf der NPD mitwirke oder deren politischen Überzeugungen nahe stehe. Diese Auffassung teilte das Thüringer Oberlandesgericht jedoch nicht.
Entscheidung des Gerichts für Helene Fischer
Mit Urteil vom 18.03.2015 – 2 U 674/14 hat das OLG Jena die Beeinträchtigung des Künstlerpersönlichkeitsrechts von Helene Fischer bestätigt und die NPD zur Unterlassung verurteilt.
Die Partei habe die aufgezeichnete Darbietung von Helene Fischer in den Zusammenhang mit dem politischen Wahlkampf gestellt. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, das Lied sei lediglich – zusammen mit einigen anderen – als „Pausenfüller“ eingespielt worden und habe mit den politischen Inhalten der Veranstaltung nichts zu tun, sondern nur der Unterhaltung gedient. Nach Auffassung des Gerichts habe die wiedergegebene Musik als „Begleitmusik“ für den Auftritt der Partei und ihres Landesvorsitzenden gedient.
Der Charakter der ausgesuchten Lieder lege eine bestimmte Zweckrichtung im Rahmen der politischen Veranstaltung der Partei nahe. Denn die wiedergegebenen Lieder seien allesamt in gewisser Hinsicht „Stimmungsmacher“, die nicht nur ein neutrales Gefühl der Unterhaltung, sondern darüber hinaus noch ein „positives Gefühl“ oder „Wir-Gefühl“ verstärken sollen, oder die einen solchen Beliebtheitsgrad haben, dass sie auch einen gewissen Anlockeffekt ausüben.
In den Zusammenhang mit einer parteipolitischen (Wahlkampf-)Veranstaltung gestellt zu werden, stellt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung des Künstlerpersönlichkeitsrechts dar. Darüber hinaus liege eine besondere Form der mittelbaren Beeinträchtigung darin, dass die Darbietung von Helene Fischer als Instrument zum politischen Wahlkampf verwendet wurde.
Für die Gefährdung des Rufes und des Ansehens der Künstlerin sei es nach Auffassung des Gerichts ausreichend, dass die Assoziation der Verbundenheit von ausübenden Künstlern und Veranstalter durch das allgemeine Publikum zumindest nicht ausgeschlossen werden könne.
Fazit
Wird im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen Musik abgespielt, so kann beim Publikum der Eindruck erweckt werden, dass der jeweilige Künstler mit der Partei sympathisiere. Ist dies nicht der Fall, kann der Künstler erfolgreich dagegen vorgehen. Eine vorherige Einwilligung des Künstlers ist zu empfehlen. Vorliegend hätte Helene Fischer aber mit Sicherheit auch im Vorfeld der Wiedergabe nicht zugestimmt.
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