VG Hamburg:

Facebook darf Klarnamen verlangen

Facebook darf die Nutzung eines Facebook-Kontos unter einem Pseudonym verweigern. Das Unternehmen obsiegt in einem Eilverfahren gegen die Anordnung des Hamburgischen   Datenschutzbeauftragten, mit der es dazu verpflichtet wurde, die Nutzung des  Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen.

Facebook
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Die betroffene Facebook-Nutzerin hat ursprünglich Facebook unter ihrem bürgerlichen Namen genutzt.   Um die Vermischng von privaten und beruflichen Aktivitäten auf Facebook zu vermeiden, änderte sie später den Nutzernamen in Pseudonyme. Nachdem Facebook die Authentizität des Profils der Nutzerin anzweifelte, wurde der Zugang zu ihrem Konto gesperrt.

Im weiteren Verlauf hat die Nutzerin  Facebook verschiedene Dokumente zum Nachweis ihrer Identität übermittelt, jedoch ohne Erfolg. Als Facebook schließlich die Nutzerin aufforderte, ein Foto zu übersenden, auf dem sie und ihr amtlicher Ausweis zu erkennen sind, wandte sich die Nutzerin an den Hamburgerischen Datenschutzbeauftragten. Dieser nahm die Beschwerde der Nutzerin zum Anlass, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook -Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen.

Die Verpflichtung erging gegenüber der Facebook Ireland Ltd., welche den Hauptgeschäftssitz  des Unternehmens außerhalb Nordamerikas bildet. Gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten  hat  sich das Unternehmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes  gewendet.

Entscheidung des Gerichts zugunsten von Facebook

Mit Beschluss vom 03.03.2016 – 15 E 4482/15 hat das VG Hamburg entschieden, dass die Anordnung des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf.  Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Anordnung mangels Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts, wonach  Telemedienanbieter grundsätzlich verpflichtet sind, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, voraussichtlich materiell rechtswidrig sei.

Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei.  Die zugrundeliegende Datenverarbeitung  sei nach Auffassung des Gerichts am engsten mit der Tätigkeit der Facebook-Niederlassung in Dublin verbunden, da dort die Nutzerkonten verwaltet werden. Die Facebook-Niederlassung in Deutschland sei dagegen lediglich mittelbar, vor allem wirtschaftlich mit der streitigen Datenverarbeitung verbunden.

Fazit

Jedenfalls vorerst darf Facebook weiterhin verlangen, dass Nutzer ihre wahren Namen (sog. Klarnamen) im Rahmen ihrer Profile verwenden. Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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