OLG Köln:

Amazon Prime Bestellbutton wettbewerbswidrig?

Dem Online-Händler Amazon wurde vorgeworfen, sich durch die Ausgestaltung des Bestellbuttons bei Amazon Prime nicht an gesetzliche Regelungen zu halten. Das Oberlandesgericht in Köln bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Amazon-Logo
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Amazon bietet neben der Handelsplattform auch eine Premium-Mitgliedschaft, das sog. „Amazon Prime“ an. Bei dem Bestellvorgang gelangte der Kunde zu einer Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“.

Die Premium-Mitgliedschaft konnte danach einen Monat lang gratis getestet werden. Nach Ablauf des Monats sollten EUR 7,99 pro Monat berechnet werden.

Dagegen hatte der Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt. Nach Auffassung des Verbandes ist der Bestellbutton nicht gesetzeskonform.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 03.02.2016 – Az. 6 U 39/15, dass der Bestellbutton für die Amazon-Prime-Mitgliedschaft nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gesetzlich vorgeschrieben ist, ein Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderweitigen, entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen. Diesen Anforderungen genüge die Ausgestaltung bei Amazon nicht. Die Verbraucher werden hierdurch nicht eindeutig darauf hingewiesen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Amazon verbunden sei.

Auch liege eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor, denn es bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, ausschließlich ein kostenloses Probeabo zu buchen und dass der kostenlose Test nur in einem begrenzten Zeitraum – nämlich „jetzt“ – möglich sei, was in Wahrheit nicht der Fall sei.

Fazit

Um Verbraucher vor Kostenfallen zu schützen, müssen diese bei einer Bestellung eindeutig darüber informiert werden, ob eine Zahlungspflicht entsteht. Sogenannte Bestellbuttons müssen eindeutig beschriftet sein.

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