Darf die Genossenschaft der Taxi-Fahrer seinen Mitgliedern in ihrer Satzung die Nutzung der Smartphone Taxi Vermittlungs-App MyTaxi verbieten? Der App-Betreiber ließ diese Wettbewerbsbeschränkung nun vom OLG Nürnberg überprüfen.
Die Genossenschaft Taxi-Zentrale in Nürnberg eG übermittelt die telefonisch eingehenden Fahrtenbestellungen per Funk an die angeschlossenen Taxiunternehmen, welche zu über 98% dieser Vereinigung angeschlossen sind. Die Satzung der Taxi-Zentrale verbietet es den Taxi-Fahrern, neben der Taxi-Zentrale weitere Fahrtenvermittlungsanbieter wie MyTaxi zu verwenden und/ oder mit diesen auf ihren Autos zu werben.
Gegen diese Verbote klagte der im Eigentum von Daimler-Benz stehende MyTaxi Betreiber, dessen App es seinen Nutzern erlaubt, die Position der teilnehmenden Taxis auf einer Straßenkarte zu beobachten und bei der Bestellung eines konkreten Autos zu berücksichtigen. MyTaxi hält die Satzung der Genossenschaft für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.
Die Taxi-Zentrale hält dagegen dass Verbote nötig seien, da die App-Betreiber sich auf lukrative Routen beschränken könnten. Auch sei ein Werbeverbot angebracht, da Taxikunden in solchen Fällen meinen könnten, dass das Taxi von MyTaxi vermittelt wurde, auch wenn tatsächlich die Vermittlungsleistung von der Taxi-Zentrale erbracht wurde.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zugunsten des App-Betreibers die Satzungsbestimmungen der Taxi-Zentrale für unzulässig erachtet, so dass die Genossenschaft nun von dem Berufungsgericht eine Entscheidung beantragte.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 22. Januar 2016 – Az. 1 U 907/14 (Pressemitteilung) – wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung ab und bestätigte damit die Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung der Taxi-Zentrale Nürnberg eG.
Zur Begründung führte das OLG aus, dass der BGH schon 1992 die Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig erklärt habe, die es einem Taxiunternehmer verboten hatten, gleichzeitig Mitglied einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein weiteres Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen. Dies sei in diesem Fall vergleichbar.
Es müsse Taxiunternehmen gestattet sein selbst zu entscheiden, ob und wem sie die von ihnen generierten GPS-Positionsdaten übermittelten. Auch die Werbung für die MyTaxi App auf ihren Autos habe die Taxi-Zentrale hinzunehmen. Die Verwechslungsgefahr der Vermittlungsleistung sei nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde.
Fazit
Das Monopol auf die Vermittlung von Taxi-Fahrten wurde auch vom OLG Nürnberg nicht gehalten. Die Taxi Genossenschaften werden sich in Zukunft auf einen größeren Wettbewerb einstellen müssen.
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