Für sittenwidrige Marken besteht ein absolutes Schutzhindernis. Dabei ist die Beurteilung der Sittenwidrigkeit mitunter auch sehr subjektiv und vom jeweiligen Zeitgeist geprägt. Auch das ein oder andere Slangwort wird hierbei mitunter anders interpretiert, wie die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu der Marke HEADFUCK STATEMENT FASHION zeigt.
Im Jahr 2010 wurde die Wortmarke HEADFUCK STATEMENT FASHION für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidungsstücke angemeldet. Im Nachgang zur Anmeldung wurde für alle angemeldeten Waren die Einschränkung „Ausgenommen sind hierbei ausdrücklich Waren mit pornographischen oder sittlich anstößigen Inhalten und/oder Symbolik“ mit aufgenommen. Nach der Einschränkung wurde die Marke vom DPMA eingetragen.
Im Jahr 2012 wurde ein Löschungsantrag gegen die Marke HEADFUCK STATEMENT FASHION gestellt, mit der Begründung, die Marke sei sittenwidrig. Das der englischen Sprache entnommene Wort „Fuck“ sei ein Vulgärausdruck und stelle in der Kombination mit „head“ (Kopf) auch in der englischen Sprache einen rohen Vulgärausdruck für Fellatio dar.
Entscheidung des DPMA zu HEADFUCK STATEMENT FASHION
Das DPMA wies den Löschungsantrag zurück, da die Marke nicht sittenwidrig sei. Das Wort „fuck“ sei ein Vulgärausdruck, der in der deutschen Sprache u.a. als Verb für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder als Substantiv für Geschlechtsverkehr verwendet werde. Die Wortkombination (headfuck) habe in der englischen Sprache verschiedene Bedeutungen. In mehreren englischsprachigen Internetnachschlagewerken werde der Begriff beschrieben als Substantiv der Vulgär- bzw. Umgangssprache für etwas oder ein Ereignis, das den Verstand verstöre. In dem einzigen deutschsprachigen Nachschlagewerk, in dem eine Definition des Ausdrucks enthalten sei, werde sowohl diese Bedeutung als auch die Bedeutung als Synonym der sexuellen Praktik der Fellatio erwähnt.
Obwohl der Begriff HEADFUCK für sich genommen das Sittlichkeitsempfinden eines erheblichen Bevölkerungsteils verletze, sei die Marke insgesamt dennoch nicht sittenwidrig. Denn in Kombination mit den weiteren Bestandteilen STATEMENT FASHION trete die anstößige Bedeutung des Wortes HEADFUCK in den Hintergrund.
Entscheidung des BPatG zu HEADFUCK STATEMENT FASHION
Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 03.12.2015 – Az. 28 W (pat) 125/12) beurteilte dies anders als DPMA und gab dem Löschungsantrag statt.
Die Marke verstoße gegen die guten Sinne im Sinne des Markengesetzes. HEADFUCK bedeute wörtlich übersetzt „Kopffick“ wie die Münchner Patentrichter feststellen. Der Begriff bezeichne daher in grob vulgärer Weise die Sexualpraktik Fellatio. Auch wenn Teile des Verkehrs den Ausdruck im übertragenen Sinn benutzten um eine Verwirrung des Geistes zu beschreiben, werde die ursprünglich sexuelle Bedeutung von weiten Teilen der Bevölkerung verstanden.
Entgegen der Auffassung des DPMA änderten auch die weiteren Bestandteile STATEMENT FASHION nichts an der vulgären sexuellen Bedeutung, zumal diese ein bloßer Sachhinweis auf die beanspruchten Waren seien.
Auch die Einschränkung des Warenverzeichnisses sei nicht geeignet die sittliche Anstößigkeit der Marke entfallen zu lassen. Denn es gehe nicht um eine inhaltsbeschreibende Verwendung.
Fazit
Hier zeigt sich, dass die Ansichtsweisen der Verkehrskreise über den Begriff deutlich unterscheiden können. Das Gericht und im Grunde auch das Amt haben den Schwerpunkt der sexuellen Bedeutung des Begriffs HEADFUCK beigemessen und nicht der Bedeutung in der Umgangssprache. Vielleicht hat der Anmelder statt HEADFUCK lieber das als Synonym angegebene „mindfuck“ verwenden sollen, da man dahinter wohl eher keine sexuelle Bedeutung sehen würde.
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