Gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist seit Inkrafttreten der sogenannten Health-Claims-Verordnung (HCVO) nur noch in engen Grenzen erlaubt. Wie leicht man diese Grenzen überschreitet zeigt der Fall eines Rooibostees, auch Rotbuschtee genannt, der als gesund beworben wurde.
Ein Händler bot auf eBay einen Rooibostee/Rotbuschtee mit folgender Überschrift an:
„1 kg ROOIBUSH neu ROTBUSCHTEE rot ROOIBOSTEE Rotbusch MASSAI-TEE Vitamine GESUND“
Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ging gegen die Aussage „GESUND“ in der Überschrift vor. Der Wettbewerbsverein sah in der Aussage einen Verstoß gegen die HCVO. Der Hinweis “GESUND” werde vom Verbraucher so verstanden, dass zwischen dem Tee einerseits und der Gesundheit andererseits ein Zusammenhang bestehe.
Entscheidung des KG Berlin zu Rooibostee + Gesund als Healthclaim
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 27.11.2015 – Az. 5 U 96/14) verurteilte den Händler zur Unterlassung und gab damit dem Wettbewerbsverein recht.
„GESUND“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe, da sie im konkreten Zusammenhang die Aussage beinhalte, dass das Trinken des Tees das „gesundheitliche“ Wohlbefinden verbessern solle. Der Werbehinweis „GESUND“ sei ein Verweis auf „allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden“.
Ein solcher Werbehinweis sei nur zulässig, wenn dabei eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Hieran habe es vorliegend gefehlt.
Die Tatsache, dass eine Liste mit zugelassenen Healthclaims für pflanzliche Wirkstoffe (sog. Botanicals) ändere hieran nichts. Es stehe dem Werbenden frei, bis zur Erstellung einer solchen Liste auf gesundheitsbezogenen Angaben zu verzichten.
Fazit
Die Entscheidung des KG Berlin berührt die spannende Frage von Healthclaims bei Botanicals. Vielfach werden pflanzlichen Wirkstoffen gesundheitsfördernde Eigenschaften nachgesagt.
Seit der HCVO dürfen im Grunde aber nur solche Aussagen verwendet werden, die in einer Positivliste aufgeführt sind. Das Problem ist nur, dass eine solche Liste für Botanicals noch nicht erstellt wurde.
Der BGH ging bislang davon aus, dass in diesen Fällen die strengen Vorgaben der HCVO auf diese Produkte nicht anwendbar sind. Dem widerspricht das KG Berlin nun und verweist insoweit auch auf den EuGH. Es bleibt abzuwarten, wie dies andere Gerichte beurteilen werden.
Für Anbieter die für Botanicals mit gesundheitsbezogenen Angaben werden wollen, steigt aber nun das Risiko.
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