Was ist bei der Werbung mit Preisangaben zu beachten? Wie und wann muss der Grundpreis angegeben werden? Wann und unter welchen Bedingungen darf für einen Rabatt mit einem Streichpreis geworben werden? Das Landgericht Karlsruhe hat seine Auffassung hierzu mitgeteilt.
Ein Kosmetikhersteller ging gegen einen gewerblichen Wiederverkäufer von Kosmetikprodukten vor.
Der Onlineshop des Wiederverkäufers war in der Weise gestaltet, dass es dem Kunden möglich war, jeweils mehrere Produkte unterschiedlicher Hersteller neben- und untereinander auf einer Übersichtsseite zu sehen. Auf der Übersichtsseite fanden sich Angaben der jeweiligen Füllmenge, eines Verkaufspreises und eines durchgestrichenen weiteren Preises, der mit einem Sternchenverweis gekennzeichnet war. Der Sternchenhinweis wurde unten auf der Seite mit folgenden Worten aufgelöst: „Streichpreis = Lager-Abholpreis /Ersparnis gegenüber Lager-Abholpreis“, gefolgt von einem Hyperlink „weitere Informationen“, der auf die Seite „Fragen & Antworten“ führt, wo es hieß:
Was bedeutet der Streichpreis und wie berechnet sich die Ersparnis?
Der Streichpreis ist der vor Ort Abholpreis der Ware (keine Online-Bestellung).
Als Online Kunde von … kommen Sie in den Genuss von Vorzugspreisen gegenüber unseren Abholpreisen. Liegt der Abholpreis für ein Produkt beispielsweise bei 78,00 EUR, der Onlinepreis bei 50,90 EUR, errechnet sich Ihre (gerundete) Ersparnis von 35% wie folgt: 1 – (Onlinepreis /Abholpreis).
Bestellen Sie Ware nicht online bei …, sondern möchten Sie diese abholen, müssen wir aufgrund des erhöhten Personal- und Logistikaufwandes den Abholpreis zzgl. 4,00 EUR Bearbeitungsgebühr pro Abholung berechnen.
Angaben zum Grundpreis fanden sich auf der Übersichtsseite nicht, sondern nur auf der jeweiligen Artikelseite.
Der Kosmetikhersteller rügte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da der Grundpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben sei. Die Werbung mit dem Streichpreis sei zudem irreführend.
Entscheidung des LG Karlsruhe zu Grundpreis und Streichpreis
Das LG Karlsruhe (Urteil vom 23.12.2015 – 15 O 12/15 KfH) entschied gegen den Wiederverkäufer.
Zwar müsse der Grundpreis nicht mehr in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden, da die nationale Vorschrift in der PAngV insoweit nicht mit der europäischen Preisangabenrichtlinie 98/6 EG übereinstimme. Auch nach der Preisangabenrichtlinie müsse der Grundpreis aber unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Ziel sei die einfache Vergleichbarkeit der Preise. Nach Auffassung der Karlsruher Richter müsse der Grundpreis deshalb zwar nicht in unmittelbarer Nähe aber doch auf derselben Internetseite angegeben werden.
Im Hinblick auf den Streichpreis beurteilt das Landgericht diesen für irreführend. Werbung mit durchgestrichenen Preisen sei mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt sei, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zuträfen. So könne sich der Streichpreis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder einen zuvor verlangten Preis beziehen. Aber auch im Hinblick auf die Erläuterung im Sternchenhinweis sei der Streichpreis vorliegend irreführend, weil dieser aufgrund der zusätzlichen EUR 4,- Bearbeitungsentgelt bei Abholung nicht zutreffe.
Fazit
Bei der Preiswerbung gilt es auch im Onlinehandel einiges zu beachten. Auch wenn der Grundpreis möglicherweise möglicherweise nicht mehr in unmittelbarer Nähe anzugeben ist, sollten Onlinehändler weiter so verfahren, da letztlich auch unter den Regelungen der Preisangabenrichtlinie ansonsten ein Verstoß droht. Bei Streichpreisen sollte klargestellt sein, auf welchen Preis sich dieser bezieht und die Angabe sollte selbstredend zutreffend sein.
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