BGH:

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Autoreply-E-Mail?

Viele Unternehmen nutzen die Autoreply-Funktion, also automatisierte Eingangsbestätigungen per E-Mail. Ob in den Autoreply-Nachrichten Werbezusätze mit eingebunden werden dürfen, wenn der Adressat der Nachricht dem Empfang von Werbung widersprochen hat, hatte der Bundesgerichtshof nun zu entscheiden.

Autoreply-E-Mail
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Gegenstand des Verfahrens ist eine Standardeingangsbestätigung einer Versicherung per Autoreply-E-Mail. Diese informierte darüber, dass die Nachricht des Absenders eingegangen sei. Am Ende der Nachricht wurde auf einen Unwetterservice per SMS und eine App der Versicherung hingewiesen.

Der Kläger hatte solch eine E-Mail erhalten nachdem er der beklagten Versicherung eine E-Mail geschrieben hatte. Er beschwerte sich wiederum per E-Mail über die in der Nachricht enthaltene Werbung und erhielt erneut eine Eingangsbestätigung mit identischer Werbung.

Der Kläger nahm die Versicherung daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.

Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt als erstinstanzliches Gericht (wir berichteten) war der Auffassung, dass die ohne vorherige Aufforderung getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle.

In 2. Instanz entschied das LG Stuttgart sodann (wir berichteten), dass eine Autoreply-E-Mail mit Werbung den Empfänger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es fehle an der notwendigen Erheblichkeit des Eingriffs.

Die Entscheidung des Gerichts zu Autoreply-E-Mails mit Werbezusätzen

Der BGH bestätigte die Auffassung des AG Stuttgart-Bad Cannstatt und entschied mit Urteil vom 15.12.2015 – Az. VI ZR 134/15, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz gegen den zuvor erklärten ausdrücklichen Willen des Klägers erfolgt ist.

Fazit

Ob der BGH bereits die erste Zusendung einer Bestätigungs-E-Mail mit Werbezusatz als Rechtsverstoß betrachtet, bleibt bis zur Veröffentlichung des Urteils unklar. Zumindest bei ausdrücklich erklärtem entgegenstehendem Willen des Nachrichtenempfängers sind Werbezusätze in Autoreply-E-Mails jedoch unzulässig und damit zu unterlassen.

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