BGH:

Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

Den wegen illegalem Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast im Verfahren. Doch wie weitgehend ist diese sekundäre Darlegungslast? Das Wichtigste zum Urteil „Tauschbörse III“ fassen wir im Folgenden zusammen.

solarseven / Shutterstock.com
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Im 3. Tauschbörsenfall (wir berichteten) lebten  zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung außer dem Anschlussinhaber noch seine Ehefrau und die damals 16 und 20-jährigen Söhne im selben Haushalt.

Der beklagte Anschlussinhaber hatte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Der Ermittlungsfehler liege auf der Hand, da er sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden habe. Vor Urlaubsantritt habe die Familie sogar den Router und Computer vom Stromnetz getrennt, so dass der Internetanschluss der Familie in deren Abwesenheit nicht benutzt werden konnte. Damit habe eine Rechtsverletzung nicht begangen werden können.

Entscheidung des Gerichts zur sekundären Darlegungslast

Der BGH entschied mit Urteil vom 11.06.2015 – Az. I ZR 75/14 gegen den Familienvater.

Bestätigt wurde die Auffassung des Berufungsgerichts. Das OLG Köln hatte es nach der Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit im Urlaub war, hat das Berufungsgericht den Zeugen nicht geglaubt, weil sie auffällige Erinnerungslücken gehabt und sich die Aussagen zum Teil auch widersprochen hätten.

Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dieser sekundären Darlegungslast genüge der Anschlussinhaber nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte. Es müsse vorgetragen werden, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen. Auch sei der Anschlussinhaber in diesem Umfang im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe.

Bestätigt wurde außerdem die Höhe der Schadensersatzansprüche. Gegen Schadensersatz bei Filesharing in Höhe von EUR 200,00 für jede der zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen hatte der BGH nichts einzuwenden.

Fazit

Weiterhin umstritten ist, wie weit die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers reicht und in welchem Rahmen Nachforschungen für den Anschlussinhaber zumutbar sind. Nicht ausreichend ist jedenfalls pauschal zu behaupten, es bestand die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss.

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