Hyperlinks oder kurz Links sind ein wesentlicher Bestandteil des Internet wie wir es kennen. Auf den meisten Webseiten finden sich zahlreiche Verlinkungen die den Nutzer zu anderen Webseiten führen. Aber kann in einem solchen Hyperlink ein Wettbewerbsverstoß liegen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ein Facharzt für Orthopädie, der in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden anbietet, warb 2012 auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Implantat-Akupunktur“ für eine Behandlungsform, bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ ein Link auf die Internetpräsenz eines Forschungsverbandes für Implantatakupunktur.
Auf den Unterseiten dieses Internetauftritts waren Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Therapie abrufbar. Ein Wettbewerbsverband hielt die dort gemachten Aussagen für irreführend und nahm den Arzt auf Unterlassung in Anspruch.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hielt dies für irreführend und ging gegen den Arzt wegen der Verlinkung vor.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung für einen Hyperlink
Der BGH (Urteil vom 18.06.2015 – Az. I ZR 74/14) verneinte die gegen den Arzt geltend gemachten Unterlassungsansprüche und bestätigte damit die Vorinstanz.
Wer sich fremde Informationen durch einen Hyperlink zu Eigen mache, hafte dafür wie für eigene Informationen. Grundsätzlich käme daher eine Haftung des Linksetzers in Betracht, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletze, so die die BGH-Richter.
Vorliegend habe der Arzt sich die verlinkten Inhalte aber nicht in einer Weise zu Eigen gemacht, dass die verlinkten Inhalte ihm zugerechnet würden. So ist der Hyperlink weder wesentlicher Teil des Geschäftsmodells des Arztes, noch wird dort offen oder versteckt für Produkte des Arztes geworben oder das Behandlungsangebot des Arztes ergänzt. Auch sei vorliegend kein Deeplink gesetzt worden, sondern auf die Startseite verlinkt worden.
Auch habe der Arzt keine Prüfpflichten verletzt, die zu einer Haftung für den Hyperlink führen könnten. Es bestehe insoweit keine proaktive Überwachungspflicht für Hyperlinks. Sofern ein rechtsverletzender Inhalt nicht deutlich erkennbar sei, komme eine Haftung daher erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte in Betracht.
Da der Arzt den Link unmittelbar nach der Abmahnung entfernt habe, scheide eine Haftung des Arztes daher aus.
Fazit
Eine Haftung für Links kommt nach dem BGH also nur in Betracht, wenn man sich die Inhalte zu eigen macht oder es sich um deutlich rechtswidrige Inhalte handelt auf die man verlinkt. Ansonsten reicht es, dass man mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit, z.B. durch die Abmahnung, den Hyperlink entfernt.
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