Wie hoch sind die Anforderungen an eine hinreichende Belehrung minderjähriger Kinder bei illegalem Filesharing? Damit hat sich der Bundesgerichtshof diesen Sommer beschäftigt. Die wichtigsten Informationen aus dem Urteil „Tauschbörse II“ fassen wir im Folgenden zusammen.
Im zweiten Fall der drei Tauschbörsenfälle, die dieses Jahr vom BGH entschieden wurden (wir berichteten), wurde der Internetanschluss der Beklagten auch von ihrem 16-jährigen Sohn und der 14-jährigen Tochter genutzt.
Die Anschlussinhaberin behauptete, die Kinder über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen im Internet belehrt zu haben.
Die Tochter hatte die Verletzung in einer polizeilichen Vernehmung und dann auch als Zeugin vor dem Landgericht zugegeben und ausgesagt, die Mutter habe generell Regeln „ordentlichem Verhalten“ aufgestellt. Eine konkrete Belehrung zur Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen bestätigte die Tochter nicht.
Die Entscheidung des Gerichts zur Belehrung minderjähriger Kinder
Aufgrund des verwertbaren Geständnisses der Tochter der beklagten Anschlussinhaberin bestätigte der BGH mit Urteil vom 11.06.2015 – Az. I ZR 7/14 die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Mutter haftet im konkreten Fall daher für die Rechtsverletzung als Täterin.
Die Aufsichtspflicht sorgeberechtigter Eltern resultiert aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, so kann dies, wie hier in diesem Fall, weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.
Eltern können sich vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Generell sind Eltern zwar verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen. Allerdings ist es bei einem normal entwickelten Kind, das ihre grundlegende Ge- und Verbote befolgt, ausreichend, das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten. Erst wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt, sind Eltern verpflichtet, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen.
Eine Haftung wäre hier gegebenenfalls dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Mutter ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an illegalem Filesharing belehrt hätte. Eine hinreichende Belehrung durch die Mutter sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht erfolgt. Generelle Regeln zu „ordentlichem Verhalten“ reichen für eine ordnungsgemäße Belehrung nach Meinung des Gerichts nicht aus.
Bestätigt wurde außerdem die Höhe der Schadensersatzansprüche. Gegen Schadensersatz bei Filesharing in Höhe von EUR 200,00 für jede der zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen hatte der BGH nichts einzuwenden.
Fazit
Durch diese Rechtsprechung werden Eltern benachteiligt, die sich mit der Materie überhaupt nicht auskennen und somit auch nicht hinreichend belehren können. Eltern sollten ihre Kinder in jedem Fall ausdrücklich dahingehend belehren, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen rechtswidrig ist und ein Verbot der Teilnahme aussprechen. Hierdurch können sie eine Haftung vermeiden falls das Kind dem Verbot dennoch zuwiderhandelt.
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