Rabattaktionen sind insbesondere jetzt in der Vorweihnachtszeit beliebte Werbemaßnahmen. Zu beachten ist jedoch, dass hierdurch kein Wettbewerbsverstoß begangen wird. Ob eine Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion wettbewerbswidrig ist, hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden.
Ein Unternehmen bewarb seine Artikel mit sogenannten „Goldwochen“, einer Rabattaktion, die in der Zeit vom 14. bis 23. November stattfinden sollte.
In einigen Filialen des Unternehmens lief die Verkaufsaktion jedoch über den angegebenen Zeitraum hinaus.
Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher.
Entscheidung des Gerichts
Wie bereits der BGH in einem anderen Fall (Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09), hat das LG Hamburg mit Urteil vom 17.06.2015 (Az. 408 HKO 17/14) entschieden, dass die Verlängerung einer zeitlich befristeten Verkaufsaktion ohne besonderen Anlass wettbewerbswidrig ist.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kunde durch den vorgegebenen Zeitraum unter Druck gesetzt werde, in Eile eine Entscheidung zu treffen, ob er von dem zeitlich befristeten Angebot Gebrauch machen möchte. Bestünde tatsächlich für eine solche Eile und möglicherweise unüberlegte Entscheidung keine Notwendigkeit, da das Angebot auch noch später gültig war, liege eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.
Unabhängig davon sei auch kein Grund zur Verlängerung ersichtlich.
Fazit
Werbende Unternehmen dürfen befristete Verkaufsaktionen nicht beliebig verkürzen oder verlängern. Sie sind an eigens beworbene zeitliche Befristungen gebunden. Daher sind Rahmenbedingungen von Rabattaktionen mit größter Sorgfalt zu erstellen und einzuhalten.
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