Darf Apple den Inhalt seiner freiwilligen Herstellergarantie frei bestimmen? Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) stellte dies in Frage und mahnte Apple wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße u.a. gegen das Transparenzgebot seiner Garantieklauseln ab.
Apple gewährt seinen Kunden zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen eine freiwillige einjährige Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler von Apple-Produkten.
Die Formulierung dieser Garantie blieb nach der Auffassung des vzbv hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück, da nach dem Gesetz ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel der vertriebenen Hardware hafte. Apple gewährte aber nur eine Garantie für ein Jahr und schloss darüber hinaus eine Garantiehaftung aus. Für Produktmängel wollte Apple nur haften, wenn die Hardware „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden, ohne dies näher zu erläutern. Auch für Dellen und Kratzer wollte das US-Unternehmen nicht einstehen, sofern die Mängel nicht die Funktion des Produktes beeinträchtigen.
Nachdem die vzbv Apple zur Unterlassung aufgefordert hatte, änderten diese zwar ihre Garantieklauseln. Eine Unterlassungserklärung gab Apple aber nicht ab. Diesen Anspruch machte der Verbraucherverband daher gerichtlich geltend.
Entscheidung des Gerichts
In einer Presseerklärung teilt der vzbv mit, dass das Berliner Kammergericht mit Urteil vom 11.09.2015 (Az. 23 U 15/15) sechzehn Klauseln der Herstellergarantie von Apple für wettbewerbswidrig und damit unzulässig erklärt hat, weil sie die Apple-Kunden unangemessen benachteiligten.
Zur Begründung führte das KG Berlin aus, dass Garantieerklärungen einfach und verständlich abgefasst sein und die Rechte des Vertragspartners so präzise wie möglich beschreiben müssten. Es müsse dabei deutlich werden, dass die Rechte aus der Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gelten und diese keinesfalls einschränken. Diesen Anforderungen genügten die Garantiebedingungen von Apple nicht, da diese durch unverständliche und widersprüchliche Formulierungen bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck vermittelten, dass ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte eingeschränkt seien.
Fazit
Garantieerklärungen müssen wie AGB auch einfach und verständlich formuliert sein. Insbesondere muss der Verbraucher erkennen können, dass die Rechte aus der Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten Geltung erlangen und diese keinesfalls beschränken.
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