LG Augsburg:

Werbung mit Domain parkplatz-polizei.de wettbewerbswidrig?

Stellt eine Werbung mit Bildern von Abschleppfahrzeugen auf der Internetseite eines Abschleppunternehmens, die nicht zu dem abbildenden sondern der Firma eines Wettbewerbers gehören, sowie die Nutzung der Domain www.parkplatz-polizei.de eine Irreführung dar? Diese Rechtsfrage hatte nun das Landgericht Augsburg zu entscheiden.

Ein Abschleppunternehmen warb auf seiner Internetpräsenz mit Bildern von Abschleppfahrzeugen eines Wettbewerbers, welche diese bei Abschleppvorgängen zeigte.

Darüber hinaus bewarb der Unternehmer auf seiner Internetseite die Domain „parkplatz-polizei.de“, welche mit seiner Webseite verlinkt war. Auf dieser Homepage teilte er den Besuchern mit, sein Unternehmen sei Mitglied im Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V. und bebilderte diese Feststellung mit einem entsprechenden Mitgliedsausweis, auf dem ein Polizei-Stern abgebildet war.

Eine konkurrierende Abschleppfirma mahnte den Wettbewerber daraufhin wegen irreführender Werbung ab.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil des Landgericht Augsburg vom 08.09.2009 (Az. 2HK O 1630/09) wurde der Abschleppunternehmer zur Unterlassung der Werbung verurteilt.

Das Landgericht stellte dabei fest, dass der Unternehmer durch die Darstellung von Abschleppmaßnahmen, die nicht sein Unternehmen sondern ein Wettbewerber vorgenommen habe, den Verkehr über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistungen insbesondere nach deren Menge getäuscht habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Abschleppunternehmer die bebilderten Dienstleitungen hätte erbringen können in dem er Abschleppfahrzeuge angemietet hätte. Entscheidend sei, dass der Beklagte vorgebe, Dienstleistungen erbracht zu haben, die tatsächlich ein Konkurrent erbracht habe.

Durch die Verwendung des Begriffs Polizei, der Darstellung eines Mitgliedsausweises und des Polizeisterns werbe der Unternehmer ebenfalls irreführend für seine Dienstleistungen. Er spiegele dadurch nämlich Eigenschaften und eine Autorität seines Unternehmens vor, die nicht bestünden.

Fazit

Die Werbung mit Eigenschaften eines Unternehmens ist wettbewerbswidrig, wenn diese in dem beworbenen Unternehmen nicht vorliegen. Ebenso darf man sich nicht mit fremden Federn schmücken und Dienstleitungen eines Konkurrenten bildlich auf seiner Internetseite als seine präsentieren.

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News