OLG Stuttgart:

myTaxi Rabattaktion ist nicht wettbewerbswidrig

myTaxi bedroht das Geschäftsmodell vieler Taxizentralen, die sich das nicht bieten lassen wollen. So führte eine Rabattaktion von myTaxi zu mehreren Rechtsstreiten von denen einer nun vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sein vorläufiges Ende nahm.

myTaxi Rabattaktion wettbewerbswidrig?myTaxi als Tochter der moovel GmbH die wiederum zur Daimler AG gehört warb mit einer Rabattaktion für ihre App. Den Kunden wurde zwei Wochen lang ein Rabatt von 50% angeboten, wenn sie ein Taxi über die myTaxi App buchen. Der Taxifahrer erhielt den vollen Preis, den Rabatt sollte myTaxi tragen.

Das Landgericht Stuttgart verurteilte myTaxi zur Unterlassung. Das LG Stuttgart sah in der Rabattaktion einen Verstoß gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, welches auch auf myTaxi Anwendung finde.

Entscheidung des OLG Stuttgart zur myTaxi Rabattaktion

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 19.11.2015 – Az. 2 U 88/15) hob die Entscheidung des LG Stuttgart nun auf.

Entgegen der Auffassung des LG Stuttgart unterliege myTaxi nicht den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, weil myTaxi keine Personen befördere, sondern nur als Vermittler von Taxifahrten auftrete.

Zwar könne die Aktion über einen Zeitraum von 14 Tagen mit 50% Rabatt eine unlautere Behinderung sein, die sei allerdings vom Gericht aufgrund der gestellten Anträge nicht zu entscheiden.

Fazit

Das OLG Stuttgart kommt zum gleichen Ergebnis wie bereits zuvor das LG Hamburg und sieht myTaxi nicht vom Personenbeförderungsgesetz erfasst. Allerdings scheint das OLG Stuttgart der Taxizentrale eine Hintertür zu öffnen, in dem es darauf verweist, dass die Aktion möglicherweise eine unlautere Behinderung sei.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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