OLG Oldenburg:

EUR 15.000 Schmerzensgeld für Pornobilder?

Stellt die öffentliche Zurverfügungstellung von Fotomontagen im Internet, auf denen das Gesicht einer Frau und die teil- oder vollständig entblößten Körper nackter Frauen in pornografischen Posen zu sehen sind, gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der erkennbaren Person? Im Rahmen einer Klage auf Schmerzensgeld nahm sich das OLG Oldenburg nun dieser Frage an.

Subbotina Anna / Shutterstock.com
Subbotina Anna / Shutterstock.com

Ein Mann aus Oldenburg hatte im Internet pornografischer Fotomontagen seiner Schwägerin auf verschiedenen Webseiten im Internet veröffentlicht und dabei zum Teil sogar den Namen und die Heimatregion seiner Schwägerin genannt. Es handelte sich dabei um Fotomontagen, auf denen das Gesicht und die teil- oder vollständig entblößten Körper (anderer) nackter Frauen in pornografischen Posen zu sehen waren.

Als die Schwägerin im Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass pornografische Darstellungen ihrer Person auf verschiedenen Websites im Internet veröffentlicht seien, erstattete sie gegen ihren Schwager Strafanzeige und erhob Klage vor dem Landgericht Oldenburg, mit der sie ihren Schwager auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nahm.

Nachdem das Landgericht Oldenburg in erster Instanz den Schwager zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Höhe von EUR 22.000 wegen der schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schwägerin verurteilt hat, legte dieser beim OLG Oldenburg Berufung gegen das ergangene Urteil ein.

Entscheidung des Gerichts

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigte mit Urteil vom 11.8.2015 – Az. 13 U 25/15 (Pressemitteilung) – das Urteil der ersten Instanz insoweit, als es ebenfalls eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schwägerin annahm. Allerdings reduzierte das Obergericht das Schmerzensgeld und verurteilte den Schwager für die Veröffentlichung  der Fotomontagen im Internet ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 15.000 zu bezahlen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass höhere Beträge in der Rechtsprechung nur dann zuerkannt würden, wenn das Opfer einer pornografischen oder erotischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen (z.B. Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür) erlitten habe. Das sei bei der Schwägerin glücklicherweise nicht der Fall gewesen.

Fazit

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Fällen, bei denen erotische Bilder einer zumindest für den Bekanntenkreis erkennbaren Frau mit Namen und Wohnort im Internet veröffentlicht werden steht außer Frage. Über die vom OLG Oldenburg vorgenommene Reduzierung des Schmerzensgeldes kann man sich allerdings trefflich streiten. Schließlich wurde die Schwägerin in diesem Fall ja gerade von Dritten auf die Verletzungen aufmerksam gemacht. Darin könnte man durchaus eine konkrete Beeinträchtigung sehen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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