Ist der Name eines Verkäufers, der gefälschte Produkte verkauft, unbekannt, kann es für den Markeninhaber bei der Verfolgung der Rechtsverletzung mitunter schwierig werden. Der Bundesgerichtshof musste zur Frage Stellung nehmen, ob eine Bank bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung durch einen Kontoinhaber die Auskunft über dessen Name und Anschrift erteilen muss oder nicht.
Im Jahr 2011 bot ein Verkäufer auf einer Internetplattform das Parfüm „Davidoff Hot Water“. Bei dem angebotenen Parfüm handelte es sich um eine Produktfälschung.
Der angegebene Name des verantwortlichen Verkäufers war falsch. Um herauszufinden, wer tatsächlich hinter dem Verkauf steckt, begehrte die Markeninhaberin Auskunft von der Bank über den Kontoinhaber des Kontos, auf welches die Zahlung erfolgen sollte.
Die Bank verweigerte die Auskunft unter Verweis auf ein ihr zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht.
Wie bereits berichtet (Artikel vom 14.11.2013) legte der BGH die Frage zunächst dem EuGH vor, weil es um die Auslegung europäischen Rechts ging. Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 – Az. C-580/13 dazu Stellung genommen. Auf Grundlage dieser Entscheidung hatte der BGH nun zu entscheiden.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 – Az. I ZR 51/12 entschied der BGH, dass ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist. Begründet wurde die Entscheidung mit den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit habe dahinter zurückzutreten.
Fazit
Im Kampf gegen Produktpiraterie werden die Rechte der Markeninhaber hoch gesetzt und dadurch eine effektive Verfolgung von Markenverletzungen ermöglicht.
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