Darf ein Golfclub, welcher in seiner Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vorschreibt, seine Mitglieder per E-Mail einladen? Das hat der 27. Zivilsenat des OLG Hamm nun entschieden.
Ein in Essen ansässiger Golfclub beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Diese wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Das Amtsgericht argumentierte, dass das in der Vereinssatzung festgelegte Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei, da der Verein seine Mitglieder per E-Mail eingeladen hatte.
Gegen diese Entscheidung ging der Verein nun vor.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 24.09.2015 – Az. 27 W 104/15 – entschieden, dass Vereine Einladungen zu ihrer Mitgliederversammlung per E-Mail versenden dürfen, selbst wenn ihre Satzung ein Schriftformerfordernis enthält.
Das Gericht führt aus, dass die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail keinen Bedenken begegne. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dies sei bei einer Einladung der Mitglieder per E-Mail gewährleistet.
Das Schriftformerfordernis unterscheide sich insoweit deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.
Fazit
Bei einem im normalen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftformerfordernis genügt eine Übermittlung per E-Mail nicht. Bei Ausnahmen zu dieser Regel im außergeschäftlichen Bereich ist zu beachten, dass zumindest Mitglieder ohne E-Mail Adresse per Post eingeladen werden.
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