Werbung muss im Fernsehen eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Doch wie weit reicht das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags? Das Bundesverwaltungsgericht beweist in seinem Urteil eine gewisse Strenge.
Geklagt hatte die Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1. Sie wollte damit gegen einen Bescheid der Landesmedienanstalt vorgehen. Die Landesmedienanstalt beanstandete darin, dass die Klägerin gegen das rundfunkrechtliche Gebot einer Trennung von Werbung und Programm verstoßen habe.
Sat.1 strahlte während der Unterbrechung verschiedener Serien einen Programmhinweis aus – zum einen für einen Boxkampf, zum anderen für die Castingshow „The Voice of Germany“. In die Programmankündigungen wurden in beiden Fällen der Schriftzug „WERBUNG“ eingeblendet. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot.
Das Gericht in der ersten Instanz gab der Klägerin Recht. Das Berufungsgericht dagegen war anderer Meinung.
Entscheidung des Gerichts
Das BVerwG in Leipzig bestätigte mit Urteil vom 14.10.2015 – Az. 6 C 17.14 die Entscheidung der ersten Instanz. Ein Fernsehveranstalter verstoße gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrag, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Begründet wurde der Verstoß damit, dass Werbung nach dem Rundfunkstaatsvertrag dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein muss. Auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen seien „andere Sendungsteile“ in diesem Sinn. Abgestellt wurde auf den durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer. Diesem sei durch die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs „Werbung“ wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht hinreichend deutlich gemacht, dass unmittelbar danach die Werbung beginnt.
Fazit
Nach der Entscheidung des BVerwG dürften künftig im Fernsehen wohl keine Hinweise auf Werbung zur selben Zeit wie Programmhinweise zu sehen sein.
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