LG Memmingen:

Fick dich du Wixxer – Cybermobbing unter Schülern

Im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken wie Facebook geht es mitunter rau zu und oftmals auch unter die Gürtellinie. Man muss sich aber nicht alles gefallen lassen, insbesondere auch nicht von seinen Mitschülern, die einen im Internet in übelster Weise mobben. Das Landgericht Memmingen hat dies in einem Urteil nochmal deutlich gemacht.

Ein Schüler war aufgrund seines Übergewichts bereits seit längerem Ziel von Beleidigungen seiner Mitschüler. Hierfür nahm der Schüler bereits psychotherapeutische Hilfe in Anspruch.

Cybermobbing unter Schülern
hxdbzxy / Shutterstock.com

Ein Mitschüler soll schließlich ein Facebook Profil unter dem Namen und mit dem Bild des Schülers ohne dessen Wissen eingerichtet haben. Auf der Webseite fanden sich unter anderem Vorwürfe, dass der Schüler kleine Kinder vergewaltige, eine Bild seiner Scheiße, die Behauptung er habe den Idioten-Kindergarten und die Opfer-Grundschule besucht, er sei ein Fettsack ohne Geschlechtsteil und der solle sich am besten heute noch killen. Der Mitschüler prahlte vor seinen Klassenkameraden mit dem von ihm erstellten Fake-Facebook Profil über den Schüler.

In E-Mails des Mitschülers an den Schüler fanden sich Aussagen wie:

„Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch!“ „Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!“

„DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!“

Der gemobbte Schüler wurde daraufhin stationär psychotherapeutisch behandelt.

Entscheidung des Gerichts wegen Cybermobbing

Das LG Memmingen (Urteil vom 03.02.2015 – Az. 21 O 1761/13) verurteilte den Mitschüler zu Unterlassung und zur Zahlung von EUR 1.500,- Schmerzensgeld.

Nach Auffassung der Memminger Landrichter war der Mitschüler für die Einträge auf Facebook und die E-Mails verantwortlich und mit 12 Jahren auch deliktsfähig. Der Mitschüler habe nach seiner individuellen Verstandesentwicklung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht und die intellektuelle Fähigkeit gehabt, die Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen und sich auch den Folgen seines Verhaltens bewusst zu sein.

Die Nutzung des Bildes und die Aussagen stellen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Schülers dar. Zwar könnten Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes unter Kindern nicht uneingeschränkt nach den für Volljährigen geltenden Maßstäben beurteilt werden, da unter Kindern der Gebrauch von Schimpfwörtern oder von Formulierungen, die strafrechtlich als Beleidigungen einzuordnen sind, oft üblich sei. Anderseits sei einem deliktsfähigen Kind bekannt, dass damit die Abwertung einer Person verbunden sei und die Nachhaltigkeit einer solchen Herabsetzung durch Veröffentlichung im Internet massiv verstärkt werde.

Es wäre deshalb aus Sicht des Gerichts verfehlt, etwa bezüglich einer isolierten mündlichen Äußerung wie „Ich habe dort Dummheit studiert! Es war anstrengend, aber ich habe es geschafft!“ einem Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bereits stattzugeben.

Fazit

Niemand, auch nicht Kinder und Jugendliche müssen Cybermobbing, herabsetzende und beleidigende Äußerungen im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken hinnehmen. Die Aussagen in diesem Fall machen in erschreckender Weise deutlich, wie weit manche Schüler gehen. Man kann hiergegen mit Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüchen gegen den Übeltäter vorgehen, was häufig mehr Wirkung zeigt als Strafanzeige zu erstatten.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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