OLG Hamm:

Aktualität von Angaben zur Verfügbarkeit im Online-Shop

Handelt es sich um unlautere „Lockvogelwerbung“, wenn ein Produkt mit einer Lieferzeit von wenigen Tagen beworben wird, obwohl das Produkt tatsächlich nicht lieferbar ist? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt.

Verfügbarkeit von Fahrrad im E-Commerce
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Verklagt wurde ein Händler, der in seinem Online-Shop Fahrräder anbietet. Bei einem Produkt warb der Händler mit „nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2- 4 Werktage“.  Tatsächlich war das Fahrrad im Zeitpunkt einer Testbestellung überhaupt nicht mehr verfügbar. Bereits fünf Tage vor der Testbestellung wurde das letzte Modell des betreffenden Fahrrads verkauft.

Der Händler wurde von der Klägerin zunächst abgemahnt, weil diese im Verhalten des Händlers eine unzulässige „Lockvogelwerbung“ sah. Das LG Bochum bestätigte diese Auffassung. Der Händler legte daraufhin Berufung ein.  Er ist der Meinung es liege kein Wettbewerbsverstoß vor, da lediglich eine einzelne fehlerhafte Angabe vorliege. Aufgrund der Kürze der Zeit sei es hier zu dem Irrtum gekommen.

Entscheidung des Gerichts zur Verfügbarkeitsangabe im Onlinehandel

Das OLG Hamm gab der Klage mit Urteil vom 11.08.2015 – Az. 4 U 69/15 statt.

Die Angaben zur Verfügbarkeit eines Produktes in einem Online-Shop müssen danach stets richtig und aktuell sein, es dürfe zu keinen Verzögerungen kommen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Angaben in einem Online-Shop technisch jederzeit aktualisiert werden könnten. Daher müsse die angegebene Produktverfügbarkeit stets den realen Verhältnissen entsprechen. Auch Angaben wie „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ führen bei Kunden zu der irrigen Vorstellung, dass das Produkt weiterhin lieferbar und lediglich eine gewisse Eile geboten ist.

Fazit

Händler mit einem Online-Shop müssen den hohen Anforderungen an die Aktualität einer Verfügbarkeitsanzeige unbedingt gerecht werden, um eine Abmahnung seitens konkurrierender Händler zu vermeiden.

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